Das LG Düsseldorf (Urt. v. 15.07.2009 - Az.: 12 O 460/08) hat zahlreiche AGB des Mobilfunkanbieters Vodafone als rechtswidrig eingestuft, da sie den Kunden unangemessen benachteiligen.
Die Klauseln von Vodafone lauteten im einzelnen:
1. Änderungen der Vertragsbedingungen werden dem Kunden nach Wahl von Vodafone schriftlich, in Textform oder durch SMS mitgeteilt und treten einen Monat nach der Mitteilung in Kraft.
2. Ändert Vodafone die Vertragsbedingungen zu Ungunsten des Kunden, kann der Kunde der Änderung innerhalb von 6 Wochen nach der Änderungsmitteilung schriftlich widersprechen. Widerspricht der Kunde nicht fristgemäß, gilt die Änderung als genehmigt. [Auf diese Folge weist Vodafone den Kunden bei der Änderungsmitteilung hin.]
3. Teilt Vodafone dem Kunden auf seinen Widerspruch hin mit, dass eine Fortsetzung des Vertrages zu den bisherigen Bedingungen nicht möglich ist, kann der Kunde den Vertrag innerhalb von 1 Monat nach der Mitteilung für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Die geänderten Vertragsbedingungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde von diesem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. [Auf diese Folge weist Vodafone den Kunden bei der Mitteilung hin.]
4. Vodafone kann ihre Leistungen bei berechtigtem Interesse jederzeit von der Stellung und Aufrechterhaltung einer angemessenen Sicherheit zur Befriedigung aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis in Form einer verzinslichen Kaution oder einer Bürgschaft eines in der EU ansässigen Kreditinstitutes abhängig machen, wenn bekannt wird, dass der Kunde mit Verpflichtungen aus anderen bestehenden oder früheren Verträgen im Rückstand ist oder aufgrund einer Information der in Ziff. 11 genannten Auskunfteien begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit bestehen.
5. Bei Verzug des Kunden ist Vodafone berechtigt, b) die vertraglichen Leistungen einzustellen, bis der Kunde seine fälligen Verbindlichkeiten gezahlt und/oder ausreichende Sicherheiten entsprechend Ziff. 3 gestellt bzw. aufgefüllt hat.
6. Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung eines nicht unerheblichen Teiles des Rechnungsbetrages in Verzug, ist Vodafone berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
7. Der Kunde ist zur Zahlung der Entgelte auch verpflichtet, wenn ein Dritter die Leistungen von Vodafone aus dem Vertrag nutzt.
8. Eine fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich.] Ein solcher liegt für Vodafone insbesondere vor, wenn aufgrund äußerer Umstände davon auszugehen ist, dass Dienstleistungen missbräuchlich in Anspruch genommen werden.
9. [Der Kunde hat Vodafone das Abhandenkommen oder die unbefugte Drittnutzung der Vodafone-Karte unverzüglich mitzuteilen...] Bei unverzüglicher Mitteilung haftet der Kunde für die durch unbefugte Drittnutzung entstandenen Entgelte nur bis zu 50,-€.
10. Der Kunde verpflichtet sich, die Leistungen von Vodafone nicht missbräuchlich zu nutzen, insbesondere Dienstleistungen nur als Endkunde im dafür üblichen Umfang zu nutzen.
11. Wurden Verkehrsdaten aufgrund rechtlicher Verpflichtung oder auf Kundenwunsch gelöscht (verkürzte Speicherung oder vollständige Löschung), trifft Vodafone keine Nachweispflicht für die Einzelverbindungen.
12. Soweit nicht abweichend vereinbart, willigt der Kunde mit Vertragsschluss - jederzeit widerruflich - darin ein, dass Vodafone seine Verkehrsdaten zur Vermarktung und bedarfsgerechten Gestaltung von Telekommunikationsdienstleistungen oder zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen gemäß Ziffer 9.1,9.2 speichert, verarbeitet und nutzt, ihn zu Werbezwecken (auch automatisiert) anruft oder ihm per Telefax oder in Form elektronischer Nachrichten Werbung zusenden und seine Bestandsdaten […] verarbeitet und nutzt, soweit dies zur Kundenberatung, Werbung und Marktforschung erforderlich ist. In Bezug auf Mobilfunk-Prepaid-Verträge sind folgende Klauseln unzulässig.
13. Bei Verzug des Kunden ist Vodafone nach 2 Wochen berechtigt, den Zugang zum Vodafone-Netz vorübergehend zu sperren (temporäre Deaktivierung).
14.Nach weiteren 4 Wochen des Verzuges kann Vodafone den Vertrag fristlos kündigen und die Vodafone Karte permanent deaktivieren.
Die Düsseldorfer Richter haben die Klauseln durchgehend für rechtswidrig und somit unwirksam erachtet.
Die ersten beiden Klauseln seien vor allem deshalb unzulässig, weil sie Vodafone die Ermächtigung zur einseitigen Bedingungsänderung gebe, die sich für den Kunden als ungünstig erweisen könnten. Damit würden diese Klauseln vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichen, wonach Vertragsänderungen nur einvernehmlich herbeigeführt werden könnten.
1. Änderungen der Vertragsbedingungen werden dem Kunden nach Wahl von Vodafone schriftlich, in Textform oder durch SMS mitgeteilt und treten einen Monat nach der Mitteilung in Kraft.
2. Ändert Vodafone die Vertragsbedingungen zu Ungunsten des Kunden, kann der Kunde der Änderung innerhalb von 6 Wochen nach der Änderungsmitteilung schriftlich widersprechen. Widerspricht der Kunde nicht fristgemäß, gilt die Änderung als genehmigt. [Auf diese Folge weist Vodafone den Kunden bei der Änderungsmitteilung hin.]
Die dritte Klausel stelle eine unangemessene Benachteiligung dar, da die Formulierung dazu beitrage, Vodafone eine Art "Sonderkündigungsvorbehalt" einzuräumen. Danach habe der Kunde die Vertragsänderung so zu akzeptieren, wie Vodafone es vorgebe oder das Vertragsverhältnis werde aufgelöst.
3. Teilt Vodafone dem Kunden auf seinen Widerspruch hin mit, dass eine Fortsetzung des Vertrages zu den bisherigen Bedingungen nicht möglich ist, kann der Kunde den Vertrag innerhalb von 1 Monat nach der Mitteilung für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Die geänderten Vertragsbedingungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde von diesem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. [Auf diese Folge weist Vodafone den Kunden bei der Mitteilung hin.]
4. Vodafone kann ihre Leistungen bei berechtigtem Interesse jederzeit von der Stellung und Aufrechterhaltung einer angemessenen Sicherheit zur Befriedigung aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis in Form einer verzinslichen Kaution oder einer Bürgschaft eines in der EU ansässigen Kreditinstitutes abhängig machen, wenn bekannt wird, dass der Kunde mit Verpflichtungen aus anderen bestehenden oder früheren Verträgen im Rückstand ist oder aufgrund einer Information der in Ziff. 11 genannten Auskunfteien begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit bestehen.
Die vierte Klausel sei deshalb unzulässig, weil sie Vodafone das Recht gebe, eine Sicherheit zu fordern allein aufgrund der Tatsache, dass bekannt geworden sei, dass der Kunde mit Verpflichtungen aus anderen Verträgen in Rückstand geraten sei. Dies solle dabei unabhängig sein, ob eine tatsächliche Gefährdung der Zahlungen vorliege oder nicht.
5. Bei Verzug des Kunden ist Vodafone berechtigt, b) die vertraglichen Leistungen einzustellen, bis der Kunde seine fälligen Verbindlichkeiten gezahlt und/oder ausreichende Sicherheiten entsprechend Ziff. 3 gestellt bzw. aufgefüllt hat.
Die fünfte Klausel verstoße gegen das Verbraucherinteresse, da eine Sperre nur bei einem Zahlungsverzug mit einem Betrag von mindestens 75,- EUR zulässig sei.
6. Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung eines nicht unerheblichen Teiles des Rechnungsbetrages in Verzug, ist Vodafone berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
Die sechste Klausel verstoße gegen zivilrechtliche Vorschriften, da dem Schuldner bei einer fristlosen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund, eine Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gesetzt werden müsse, was Vodafone hier nicht getan habe.
7. Der Kunde ist zur Zahlung der Entgelte auch verpflichtet, wenn ein Dritter die Leistungen von Vodafone aus dem Vertrag nutzt.
Da der Verbraucher grundsätzlich nur den Betrag zu zahlen habe, den er zu vertreten habe, dürfe er durch Vodafone nicht zu Gegenteiligem gezwungen werden, so wie es in der siebten Klausel stehe.
8. Eine fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich.] Ein solcher liegt für Vodafone insbesondere vor, wenn aufgrund äußerer Umstände davon auszugehen ist, dass Dienstleistungen missbräuchlich in Anspruch genommen werden.
Die achte Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot, da dem Kunden nicht deutlich werde, bei welchen Umständen eine missbräuchliche Inanspruchnahme vorliege.
9. [Der Kunde hat Vodafone das Abhandenkommen oder die unbefugte Drittnutzung der Vodafone Karte unverzüglich mitzuteilen...] Bei unverzüglicher Mitteilung haftet der Kunde für die durch unbefugte Drittnutzung entstandenen Entgelte nur bis zu 50,- €.
Da in der neunten Klausel der Kunde für die Nutzung des Handys durch einen Dritten zumindest in Höhe von 50,- EUR haften solle, sei diese Bestimmung unwirksam. Habe der Verbraucher eine Verletzung nicht zu vertreten, müsse er dafür auch nicht einstehen.
10. Der Kunde verpflichtet sich, die Leistungen von Vodafone nicht missbräuchlich zu nutzen, insbesondere Dienstleistungen nur als Endkunde im dafür üblichen Umfang zu nutzen.
Die Formulierung der zehnten Klausel in Bezug auf die missbräuchliche Nutzung sei derartig weit gefasst, dass sich eine Benachteiligung deshalb ergebe, weil sich beiderseitige Rechte und Pflichten nicht ermitteln ließen.
11. Wurden Verkehrsdaten aufgrund rechtlicher Verpflichtung oder auf Kundenwunsch gelöscht (verkürzte Speicherung oder vollständige Löschung), trifft Vodafone keine Nachweispflicht für die Einzelverbindungen.
Da die elfte Klausel entgegen der gesetzlichen Vorschriften keine Verpflichtung vorsehe, den Kunden auf die Löschung von Verkehrsdaten hinzuweisen, liege eine unangemessene Benachteiligung vor.
12. Soweit nicht abweichend vereinbart, willigt der Kunde mit Vertragsschluss - jederzeit widerruflich - darin ein, dass Vodafone seine Verkehrsdaten zur Vermarktung und bedarfsgerechten Gestaltung von Telekommunikationsdienstleistungen oder zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen gemäß Ziffer 9.1,9.2 speichert, verarbeitet und nutzt, ihn zu Werbezwecken (auch automatisiert) anruft oder ihm per Telefax oder in Form elektronischer Nachrichten Werbung zusenden und seine Bestandsdaten […] verarbeitet und nutzt, soweit dies zur Kundenberatung, Werbung und Marktforschung erforderlich ist. In Bezug auf Mobilfunk-Prepaid-Verträge sind folgende Klauseln unzulässig.
Die zwölfte Bestimmung sei deshalb unwirksam, weil sie den Eindruck erwecke, der Kunde habe wirksam in die Verwendung personenbezogener Daten eingewilligt, was tatsächlich nicht zwingend der Fall sei.
13. Bei Verzug des Kunden ist Vodafone nach 2 Wochen berechtigt, den Zugang zum Vodafone-Netz vorübergehend zu sperren (temporäre Deaktivierung).
14.Nach weiteren 4 Wochen des Verzuges kann Vodafone den Vertrag fristlos kündigen und die Vodafone-Karte permanent deaktivieren.
Die letzten beiden Klauseln ermöglichten es der Beklagten die im Rahmen eines Pre-Paid-Vertrages zur Verfügung gestellte Karte permanent zu deaktivieren, ohne dass dem Kunden zuvor die Kündigung angedroht oder eine Frist gesetzt worden sei. Insofern werde gegen zivilrechtliche Vorgaben verstoßen.