Eine vom Kunden nicht gewollte GPRS-Internet-Verbindung, über deren Bestehen der Mobilfunkhersteller auch nicht ausreichend informiert hat, löst beim Kunden keine Zahlungspflicht aus <link http: www.online-und-recht.de urteile ungewollte-gprs-verbindung-loest-keine-zahlungspflicht-des-kunden-aus-14-c-16-11-amtsgericht-hamburg-20110616.html _blank external-link-new-window>(AG Hamburg, Urt. v. 16.06.2011 - Az.: 14 C 16/11).
Die Klägerin bot Telekommunikationsdienstleistungen an und schloss mit der Beklagten einen Vertrag für das von ihr neu erworbene iPhone. Die Beklagte akzeptierte die AGB und die Tarifliste der Klägerin. Nach Inbetriebnahme deaktivierte sie die WiFi-Funktion. Dass das Handy eine GPRS-Funktion hatte, war der Beklagten nicht bekannt.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Zahlung von ca. 1.200,- EUR, da über das iPhone Verbindungen ins Internet über GPRS aufgebaut worden waren. Die Beklagte weigerte sich den gesamten Betrag zu zahlen, da sie dies ihrer Ansicht nach habe nicht erkennen können.
Das Gericht wies die Zahlungsklage ab.
Es führte in seiner Begründung aus, dass die GPRS-Gebühren der Klägern nicht zustünden. In Bezug auf diesen Tarif sei zwischen den Parteien keine vertragliche Vereinbarung zustande gekommen. In den AGB werde hinsichtlich des Tarifs der Beklagten sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sprachverbindungen keine "Daten" beinhalteten. Auch habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt die Einrichtung einer GPRS-Verbindung beantragt.
Auch die bloße Inbetriebnahme eines Handys, welches GPRS-Verbindungen grundsätzlich ermögliche, führe nicht dazu, dass die Beklagte die Gebühren zu zahlen habe. Denn es sei für sie nicht erkennbar gewesen, wann eine Internetverbindung hergestellt werde und wann nicht.