Deutsches Wettbewerbsrecht ist bei Online-Werbeaussagen immer dann anwendbar, wenn die Domain sich bestimmungsgemäß (auch) an deutsche Verbraucher richtet <link http: www.online-und-recht.de urteile anwendbarkeit-des-deutschen-wettbewerbsrechts-auf-online-werbeaussage-kammergericht-berlin-20151127 _blank external-link-new-window>(KG Berlin, Urt. v. 27.11.2015 - Az.: 5 U 20/14).
Inhaltlich ging um bestimmte Werbeaussagen für eine Cellulitebehandlung, die das verklagte Unternehmen auf seiner Homepage gemacht hatte. Das Unternehmen saß in der Schweiz. Daher war zu klären, ob auf den Fall überhaupt deutsches Wettbewerbsrecht anzuwenden war.
Das KG Berlin hat in seinem Urteil noch einmal verdeutlicht, dass die deutsche Rechtsordnung immer dann zur Geltung komme, wenn sich die Inhalte (auch) an das deutsche Publikum richten würden.
Dies sei im vorliegenden Fall zu bejahen, denn das Unternehmen verwende die Top-Level-Domain ".de" für ihren Auftritt. Damit sei ersichtlich, dass auch Kunden in Deutschland gewonnen werden sollen, so dass sich die Werbeaussagen an deutsche Verbraucher richten würden.