Der BGH hat sich in einer weiteren Entscheidung dazu geäußert, wann für Privatpersonen der Einsatz von Internet-Radiorecorder urheberrechtlich zulässig ist (BGH, Urt. v. 27.06.2024 - Az.: I ZR 14/21).
Der amtlichen Leitsatz des “Internet-Radiorecorder II” -Urteils lautet:
“Nutzer eines Internet-Radiorecorders können sich auf die Privatkopieschranke des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG berufen, wenn sie private Vervielfältigungen anfertigen, indem sie sich auf der Internetseite des Dienstes Musiktitel aussuchen und ihre Titelauswahl in einer Wunschliste speichern, woraufhin der Dienst vollautomatisch die Sendung eines dieser Musiktitel aufnimmt, sobald dieser in einem angeschlossenen Internet-Radio gespielt wird, und diese Kopie in einem Speicherplatz des Kunden ablegt, der von dort aus die Musikaufnahme wiedergeben und herunterladen kann (Festhaltung an BGH, Urteil vom 5. März 2020 - I ZR 32/19, GRUR 2020, 738 = WRP 2020, 861 - Internet-Radiorecorder I).”