Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 27.06.2013 - Az.: I ZR 53/12) klargestellt, unter welchen Umständen die Verwendung von Marken als Keywords im Rahmen einer AdWords-Werbung ausnahmsweise doch eine Rechtsverletzung ist.
Die Beklagte inserierte online wie folgt:
Blumenversand online
www.blumenbutler.de/blumenversand Blumen
schnell & einfach bestellen Mit kostenloser Grußkarte
und
Blumenversand online
Blumen schnell & einfach bestellen
Mit kostenloser Grußkarte
www.blumenbutler.de/blumenversand
Als Keyword verwendete das Unternehmen u.a. "Fleurop".
Das Unternehmen FLEUROP sah hierin eine Markenverletzung und ging gegen Blumenbutler vor.
Der BGH bejahte nun den Anspruch.
Zwar sei die Verwendung von fremden Marken als Keyword im Rahmen von Google AdWords-Anzeigen grundsätzlich zulässig, solange der markenrechtlich geschützte Begriff nicht selbst in der Annonce selbst auftauche.
Hier liege der Fall jedoch ausnahmsweise anders. Den Verbrauchern sei bekannt, dass es sich FLEUROP um ein bekanntes Vertriebssystem handle. Der Internet-Nutzer wisse, dass FLEUROP bundesweit Blumenbestellung vermittle und demnach mit einer Vielzahl von Geschäftspartnern (hier: ca. 8.000) kooperiere.
Angesichts dieses Umstandes werde der User bei Betrachten der AdWords-Anzeige davon ausgehen, dass es eine wirtschaftliche Verbindung zwischen FLEUROP und Blumenbutler gebe, was aber gerade nicht der Fall sei.
Daher werde die Herkunftsfunktion der Marke FLEUROP beeinträchtigt, so dass eine Markenverletzung zu bejahen sei.