Ist ein Produkt nur zu ⅔ oder weniger befüllt, liegt ein Verstoß gegen das Mess- und Eichgesetz (MessEG) vor. Wird das Produkt jedoch online vertrieben, liegt kein Wettbewerbsverstoß vor, da sich der Verbraucher - anders als im stationären Handel, wo er das Produkt direkt in Augenschein nehmen und anfassen kann - keinen unmittelbaren Eindruck von der Füllmenge machen kann. t (OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.03.2023 - Az.: I-20 U 176/21).
Die Beklagte vertrieb über das Internet ein Duschgel.
Der Kläger beanstandete dies als irreführend, weil die Umverpackung eine nahezu vollständige Befüllung suggeriere, was objektiv nicht der Fall sei.
Das OLG Düsseldorf wies die Klage ab.
1. Zwar Verstoß gegen das Mess- und Eichgesetz:
Die Verpackung verstoße zwar gegen die Vorschriften des Mess- und Eichgesetz (MessEG):
"Der Senat hat keine ernsthaften Zweifel daran, dass die in Rede stehende Verpackung jedenfalls dann ihrer Gestaltung und Befüllung nach eine größere Füllmenge vortäuscht als in ihr enthalten ist, wenn sie der Verbraucher im Rahmen des Erwerbs im Laden in Originalgröße wahrnimmt.
So erwartet der Verkehr grundsätzlich (Ausnahmen mögen empfindliche Produkte wie Pralinen sein, die eine großzügigere Verpackung erfordern, oder Luxusgüter, bei denen der Verkehr mit aufwändigeren Verpackungen rechnet), dass die Verpackung in einem angemessenen Verhältnis zu der darin enthaltenen Füllmenge des Produkts steht
Auch kennt er Verpackungen wie die in Rede stehende, die regelmäßig - das wissen die Senatsmitglieder aus eigener Anschauung - zwar nicht vollständig gefüllt sind, aber doch zu deutlich mehr als nur zwei Dritteln.
Die Aufmachung der Verpackung verhindert auch nicht zuverlässig, dass der am Erwerb interessierte Verbraucher die tatsächliche Füllmenge erkennt. So nimmt er den Übergang von der transparenten Verpackung zur ilbernen Bedruckung lediglich als Gestaltungsmerkmal, nicht aber als Füllhöhenangabe wahr.
Auch mag er das Produkt bei einem Erwerb im Laden in die Hand nehmen und einen Blick auf die Rückseite werfen, währenddessen das Produkt eine gewisse Schräglage einnimmt.
Es ist nach Auffassung des Senats aber fernliegend anzunehmen, der durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame, verständige und an dem Produkt interessierte Durchschnittsverbraucher werde dieses Produkt zum Preis von € 4,00, das nicht mit einer besonderen Hautfreundlichkeit, vielmehr ersichtlich mit grellen Farben (Orange und Silber) und plakativen Aussagen („MEN EXPERT“, „HYDRA ENERGY“, „AUFWACH-KICK“ „für müde Männerhaut“) wirbt, eingehender betrachten und auf seine Inhaltsstoffe hin überprüfen und weiter dabei auch die konkrete Füllmenge durch das sich in der Verpackung bewegende Waschgel erkennen.
Vielmehr wird er das Produkt eher flüchtig wahrnehmen und sich wenn überhaupt, dann auf die darauf abgedruckten Kernaussagen konzentrieren."
2. Aber kein Wettbewerbsverstoß bei Online-Angebot:
Die Verletzung des MessEG führe jedoch zu keiner Wettbewerbsverletzung.
Denn im Internet mache sich der Verbraucher keine gesonderte Vorstellung über die Verpackungsgröße:
"Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Verstoß im Einzelfall auch geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
Gerade dies ist aber für die hier allein in Rede stehende „Bereitstellung auf dem Markt“ im Wege des Onlinevertriebs nicht gegeben.
So bleibt dem Verbraucher die konkrete Größe der Produktverpackung im Zeitpunkt der Beschäftigung mit dem Angebot und dem Erwerb des Produkts verborgen. Diese nimmt er erst bei Anlieferung und damit nach Vertragsabschluss zur Kenntnis.
So kann der Verbraucher anhand der Produktabbildung zwar auf ein bestimmtes Aussehen der Verpackung schließen, insbesondere auf ein bestimmtes Verhältnis von Höhe zu Breite/Durchmesser der Verpackung. Die Füllmenge als solche entnimmt er mangels Kenntnis der tatsächlichen Größe der Produktverpackung aber allein der - unstreitig zutreffenden - Füllmengenangabe.
Der Verbraucher mag deshalb aus der Füllmenge auf eine bestimmte Größe der Verpackung schließen, nicht aber von der Verpackung auf eine bestimmte Füllmenge.
Der an sich gegebene Verstoß gegen § 43 II MessEG ist somit nach den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Interessen von Marktteilnehmern geeignet."