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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Wann Rechtsmissbrauch beim DSGVO-Auskunftsanspruch vorliegt

Das OLG Hamm hat sich vor kurzem zu der Frage geäußert, wann ein DSGVO-Auskunftsanspruch rechtsmissbräuchlich ist und somit das angefragte Unternehmen das Begehren ablehnen kann (OLG Hamm, Beschl. v. 15.11.2021 - Az.: 20 U 269/21).

Der Kläger war bei der verklagten Versicherung krankenversichert. Er wehrte sich gegen Prämienerhöhungen der Assekuranz, die er für unbegründet hielt. Im Zuge der gerichtlichen Auseinandersetzung verlangte er von der Beklagten auch Auskunft nach Art. 15 DSGVO.

Das OLG Hamm stufte diese Auskunftsbegehren als rechtsmissbräuchlich ein:

"Der Beklagten steht ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b) DS-GVO zu.

Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbrauchliche Anträge erfassen will (...).

Bei der Auslegung, was in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 zu der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können (...)."

Und weiter:

"Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kläger aber nach seinem eigenen Klagevorbringen überhaupt nicht. 

Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr (...) ausschließlich die Überprüfung etwaiger vom Beklagten vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mangel nach § 203 Abs. 5 VVG. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO aber nicht umfasst (...)."

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung entspricht den Ansichten des LG Wuppertal (Urt. v. 29.07.2021 - Az.: 4 O 409/20) und des LG Wuppertal (Urt. v. 29.07.2021 - Az.: 4 O 409/20).

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