Bestellt ein Webseiten-Betreiber einen kostenpflichtigen Internet-System-Vertrag, kommt dann aber nicht seinen Mitwirkungspflichten nach, so hat er kein Recht, den Vergütungsanspruch des Unternehmers zu reduzieren <link http: www.online-und-recht.de urteile volle-verguetung-trotz-unvollstaendiger-leistungserbringung-des-internet-system-vertrags-50-c-11814-08-amtsgericht-duesseldorf-20090507.html _blank external-link-new-window>(AG Düsseldorf, Urt. v. 07.05.2009 - Az.: 50 C 11814/08).
Der Beklagte bestellte bei dem Kläger einen Internet-System-Vertrag (u.a. Zusammenstellen der Web-Dokumentation, Gestaltung einer individuellen Webpräsenz, Hosting der Webseite sowie weitere Beratung und Betreuung über eine Hotline). Nach dem 1. Vertragsjahr berief sich der Beklagte auf die mangelnde Leistung des Klägers.
Dieser erklärte, er habe den Vertrag nicht erfüllen können, weil der Beklagte nicht seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen sei. Es fehle weiterhin die Daten-CD des Beklagten. Nur mit dieser könne der Kläger seine Leistung erbringen.
Das AG Düsseldorf verurteilte den Beklagten zur Zahlung der ausstehenden Jahre.
Der Beklagte könne nicht die Einwendung der Nicht-Erfüllung vorbringen. Da er den erforderlichen Datenträger nicht übergeben habe, sei er seinen nebenvertraglichen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn er sich nun auf die fehlende Festellung berufe.