Nun hat auch das LG Hamburg (Beschl. v. 29.09.2014 - Az.: 327 O 481/14) im Wege der einstweiligen Verfügung einem Uber-Fahrer verboten, seine Tätigkeit auszuüben. Erwirkt haben die einstweilige Verfügung <link http: raschlegal.de news rasch-rechtsanwaelte-erwirken-einstweilige-verfuegung-gegen-uberpop-fahrer _blank external-link-new-window>Rasch Rechtsanwälte.
Seit mehreren Monaten schwelt der Streit um die Leistungen des US-Startups Uber in Deutschland. Das OVG Hamburg <link http: www.dr-bahr.com news uber-verbot-in-hamburg-rechtmaessig.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 26.09.2014 - Az.: 3 Bs 175/14) und das VG Berlin <link http: www.dr-bahr.com news us-startup-uber-bleibt-im-land-berlin-weiter-verboten.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 26.09.2014 - Az.: VG 11 L 353.14) haben inzwischen das Angebot als rechtswidrig eingestuft und verboten.
Es sind zwischenzeitlich auch mehrere einstweilige Verfügungen gegen Uber-Fahrer ergangen, u.a. LG Frankfurt a.M. <link http: www.dr-bahr.com news weitere-einstweilige-verfuegung-gegen-uber-fahrer.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 11.09.2014 - Az.: 2-03 O 342/14) und <link http: www.dr-bahr.com news erstes-zivilrechtliches-verbot-gegen-uber-fahrer.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 08.09.2014 - Az.: 2-06 O).
Die aktuelle Entscheidung des LG Hamburg reiht sich also in diese Tendenz nahtlos ein. Zwar wurde die Verfügung - wie üblich - ohne Entscheidungsgründe erlassen, jedoch lässt sich aus dem Tenor der Rückschluss ziehen, dass auch die Hamburger Richter auf die fehlende Erlaubnis nach dem Personenbeförderungsgesetz abstellen,