Auch nach der kürzlichen Wettbewerbsrechtsreform gilt bei Internet-Verletzungen weiterhin der fliegende Gerichtsstand. Eine Einschränkung nach § 14 Abs.2 Nr.1 UWG kommt nur dann in Betracht, wenn es um ein spezifisches Handeln im elektronischen Rechtsverkehr geht. Hierfür reicht es nicht aus, wenn es sich um eine bloße Veröffentlichung im Internet handelt (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 11.05.2021 - Az.: 3-06 O 14/21).
Seit dem 02.12.2020 ist das neue Wettbewerbsrecht in Kraft getreten. Unter anderem wurde dabei § 14 Abs.2 UWG überarbeitet, wonach für Streitigkeiten im E-Commerce oder bei Telemedien der fliegende Gerichtsstand eingeschränkt bzw. abgeschafft werden sollte.
Im vorliegenden Fall war der Kläger Rechtsanwalt. Der Beklagte betrieb eine Internetseite und veröffentliche dort einen Text über den Kläger. Dies hielt der Kläger für wettbewerbswidrig und klagte vor dem LG Frankfurt a.M. unter Inanspruchnahme des sogenannten fliegenden Gerichtsstandes.
Das LG Frankfurt a.M. bejahte seine Zuständigkeit.
Denn die Einschränkung nach § 14 Abs.2 Nr.1 UWG greife mangels Bestimmtheit nicht:
"Die Vorschrift ist einer teleologischen Auslegung zugänglich. Ihrem Wortlaut fehlt es an der notwendigen Eindeutigkeit, wie die Doppelung der Begriffe „elektronischer Geschäftsverkehr“ und „Telemedien“ belegt.
Im Rahmen der Auslegung ist die Entstehungshistorie der Vorschrift heranzuziehen, wonach im Gesetzgebungsverfahren die zunächst geplante Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes aufgegeben wurde zugunsten einer Regelung, die den fliegenden Gerichtsstand auf typische Fälle rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen beschränken sollte, wie der Verletzung von Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet (...). Daraus ist zu schließen, dass dem gesetzgeberischen Willen eine textliche Angleichung von § 14 II 3 Nr. 1 UWG an die Regelung in § 13 IV Nr. 1 UWG entsprach, die jedoch aufgrund eines redaktionellen Versehens unterblieben ist.
Der Ausschlusstatbestand ist teleologisch dahingehend zu reduzieren, als dieser nur dann eingreift, wenn die betreffende Zuwiderhandlung tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Rechtsverkehr oder in Telemedien anknüpft (...)."
Und weiter:
"Eine solche an ein Handeln im elektronischen Rechtsverkehr oder in Telemedien anknüpfende Rechtsverletzung ist jedoch vorliegend nicht streitgegenständlich. Vielmehr macht der Verfügungskläger einen Verstoß geltend, der auf § 4 Nrn. 1 u. 2 UWG gestützt wird. Bei einem solchen Verstoß fehlt es jedoch an einer Verletzung, die geeignet ist, ein hohes Missbrauchspotenzial und die Gefahr von Massenabmahnungen zu begründen wie es zum Beispiel bei einer Verletzung von Informations- und Kennzeichnungspflichten der Fall ist.
Die Antragsfassung des Verfügungskläger, wonach er die Unterlassung der Berichterstattungen in ihrer Gesamtheit unter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform begehrt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Verbot ist umso„ kleiner“, je umfangreicher die Textpassage ist, die Gegenstand der Verfügung wird, weil der Ag. umso mehr Möglichkeiten hat, durch die Modifizierung von Formulierungen den Kernbereich des Verbots zu verlassen; dies gilt unabhängig davon, auf welche Anspruchsgrundlage der Unterlassungsantrag gestützt wird (...)."