Die Werbeaussage "E-Zigaretten retten Leben" ist keine wettbewerbswidrige Irreführung. Demm dem Verbraucher ist bekannt, dass auch E-Zigaretten eine gesundheitsschädliche Wirkung innewohnt. Die Erklärung ist objektiv zutreffend, da E-Zigaretten nachweislich eine weniger schädliche Wirkung als herkömmliche Tabakerzeugnisse haben (OLG Koblenz, Urt. v. 03.02.2021 - Az.: 9 U 809/20).
Die Beklagte bot E-Zigaretten an und warb auf Plakaten wie folgt:
"E-ZIGA
RETTEN
LEBEN"
Die Vorinstanz, das LG Trier (Urt. v. 22.05.2020 - Az.: 7 HK O 30/19) stufte dies als rechtswidrig ein. Denn durch die Aussage werde beim Verbraucher der Eindruck erweckt, es gäbe tatsächlich eine gesundheitsfördernde Wirkung von E-Zigaretten.
Dieser Ansicht folgte das OLG Koblenz im Rahmen der Berufung nicht, sondern wies die Klage vielmehr ab.
Die Werbung sei rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Regelungen des TabakerzG würden keine Anwendung finden, da es sich bei E-Zigaretten um keine Tabakerzeugnisse im Sinne dieser Vorschrift handeln würde, so das Gericht.
Eine Verpflichtung zur Unterlassung ergebe sich auch nicht aus allgemeinem Wettbewerbsrecht.
Denn es liege unlautere Irreführung vor. Der Verbraucher gehe nicht von einer grundsätzlich gesundheitsfördernden Wirkung aus. Vielmehr sei ihm bekannt, dass auch E-Zigaretten gesundheitlich negativ zu beurteilen seien.
Es reiche vielmehr aus, wenn E-Zigaretten eine weniger schädliche Wirkung als herkömmliche Tabakerzeugnisse hätten:
"Es kann nicht festgestellt werden, dass bei dem Konsumenten von Tabakzigaretten als Adressat der Werbung der Beklagten ein Irrtum hervorgerufen wird. Insbesondere wird nicht die unzutreffende Vorstellung hervorgerufen, E-Zigaretten seien gesundheitlich unbedenklich. (...)
Allerdings führt diese Werbeaussage entgegen der Ansicht des Landgerichts bei dem Verbraucher nicht zu der Fehlvorstellung, dass E-Zigaretten gesundheitlich unbedenklich sind. Abzustellen ist insoweit auf den Verständnishorizont des angesprochenen Verbrauchers, mithin dem Konsumenten von Tabakzigaretten.
Eine lebensrettende Wirkung ist allerdings nicht gleichzusetzen mit der Eigenschaft, gesundheitlich unbedenklich zu sein. Die gesundheitliche Unbedenklichkeit knüpft nämlich daran an, dass eine Substanz keinerlei schädlichen Einfluss auf den menschlichen Körper hat. Eine lebensrettende Wirkung kann demgegenüber bereits dann angenommen werden, wenn schädliche Einflüsse vermindert werden, sodass im Ergebnis ein Zustand geringerer Schädigung erreicht werden kann.
Der Konsument von Tabakzigaretten, der Adressat von zahlreichen und umfangreichen Aufklärungskampagnen ist, weiß um die Gefährlichkeit des von ihm konsumierten Produkts. (...)"
Und weiter:
"Demgegenüber kann eine lebensrettende Wirkung bereits dann begründet sein, wenn das vorliegend beworbene Alternativprodukt einen geringeren schädlichen Einfluss auf den menschlichen Körper hat als die Tabakzigarette selbst.
Diese Eigenschaft von E-Zigaretten steht aber zwischen den Parteien jedenfalls im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht im Streit.
Denn unstreitig rührt die schädliche Wirkung von Tabakzigaretten zu einem wesentlichen Teil von den Stoffen her, die bei der Verbrennung des Tabaks entstehen. Ebenso unstreitig findet ein Verbrennungsvorgang bei der E-Zigarette nicht statt, sodass jedenfalls diese Stoffe nicht entstehen und demgemäß keinen schädlichen Einfluss auf den Körper des Konsumenten haben können. Ist damit im Falle des Konsums von E-Zigaretten statt der Tabakzigaretten mit einer Verminderung des durch den Konsum des Produkts hervorgerufenen schädlichen Einflusses zu rechnen, ist dieser Umstand grundsätzlich auch geeignet, die Anzahl schwerwiegender Erkrankungen, die auch einen tödlichen Verlauf nehmen können, zu vermindern."