Die Werbeaussage "Hair Clinic" ist irreführend, wenn das betroffene Unternehmen lediglich über eine normale Arzt-Praxis-Ausstattung verfügt. Der Verbraucher erwartet vielmehr eine in personeller und sachlicher Hinsicht deutlich bessere Ausstattung (LG Berlin, Beschl. v. 12.07.2018 - Az.: 52 O 135/18).
Die Beklagte warb mit den Aussagen "Hair Clinic" und "Clinic". Dies bewertete die Klägerin als irreführend, da das Unternehmen nur eine herkömmliche Praxis-Ausstattung besaß.
Das LG Berlin gab der Klägerin Recht.
Die Verwendung der Worte "Hair Clinic" und "Clinic" werde der durchschnittliche Verbraucher mit dem deutschen Begriff Klinik gleichsetzen und daher eine medizinische Versorgung erwarten, die über eine normale Arzt-Praxis hinausgehe.
Es könne offenbleiben, ob der angesprochene Kunde zwingend erwarte, dass auch eine stationäre Aufnahme möglich sei oder ob nur notwendig sei, dass die betreffende EInrichtung in personeller, sachlicher und finanzieller Hinsicht besser ausgestattet sei.
Denn beide Voraussetzungen erfülle die Beklagte nicht, sodass eine irreführende Werbung vorliege.