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Kategorie: Onlinerecht

LG Kiel: Werbung eines Kontaktlinsenhändlers mit "Olympischen Preisen" verstößt nicht gegen OlympSchG

Die Werbung eines Kontaktlinsenhändlers mit "Olympischen Preisen" verstößt nicht gegen das Olympiaschutzgesetz (OlympSchG), so das LG Kiel (Urt. v. 21.06.2012 - Az.: 15 O 158/1).

Die Beklagte, ein Kontaktlinsenhändlerin, bewarb ihre Produkte vor, während und nach den Olympischen Spielen in Peking auf ihrer Internetplattform mit der blickfangmäßigen Bezeichnung „Olympische Preise“ und „Olympia-Rabatt".

Die Klägerin, ein gemeinnütziger Idealverein und die regierungsunabhängige Dachorganisation des Deutschen Sportes, sah darin einen Verstoß gegen <link http: www.gesetze-im-internet.de olympschg __3.html _blank external-link-new-window>§ 3 OlympSchG.

Dieser Ansicht folgten die Kieler nicht und lehnten eine Rechtsverletzung ab.

Denn es fehle an der erforderlichen Verwechslunsgsgefahr.

Eine Verwechselungsgefahr liege vor, wenn die Bezeichnung mit den Olympischen Spielen bzw. der Olympischen Bewegung fälschlich gedanklich in Verbindung gebracht werde, so die Robenträger. Dabei reiche jedoch nicht jede gedankliche Verbindung oder die bloße Erinnerung an das Ereignis der Olympischen Spiele.

Olympische Bezeichnungen könnten nämlich nicht per se gegen jede Verwendung geschützt werden. Es vielmehr zu berücksichtigen, dass sie auch in anderen Zusammenhängen verwendet werden können, z.B. im allgemeinen Sprachgebrauch als Synonym für außergewöhnlich gute Leistungen.

Die hier vorliegende Internetwerbung enthalte außer den beiden genannten Begriffen keinen wie auch immer gearteten verbalen oder optischen Bezug zu den Olympischen Spielen oder Olympischen Symbolen. Auch die Höhe des Rabatts werde nicht von irgendwelchen Leistungen der Olympiasportler abhängig gemacht. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass ein durchschnittlich verständiger Verbraucher aufgrund der konkreten Internetwerbeanzeige eines mittelständigen Unternehmens ein Sponsoring-Verhältnis annehme.

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