Die Werbung für Proteinshakes mit der Aussage "Die Ziele sind, Muskeln aufzubauen..." ist gesundheitsbezogen und somit wettbewerbswidrig (LG Kiel, Urt. v. 19.01.2024 - Az.: 14 HK O 56/23).
In dem von der Beklagten herausgegebenen Kundenmagazin wurde u.a. für zwei Produkte geworben:
Für Ingwer-Shots mit dem Satz:
“Zauberwirkungen sollte man von den Mini-Drinks nicht erwarten, aber unstrittig ist, dass Ingwer als äußerst wertvolles Gewächs sowohl Körper als auch Psyche prima unterstützen kann.”
Für Proteinshake und Proteinriegel mit der Aussage:
“Die Ziele sind, Muskeln aufzubauen, Fett abzubauen – und sich insgesamt körperlich wohlzufühlen.”
Beides stufte das LG Kiel als Wettbewerbsverstoß ein, weil die Statements gesundheitsbezogene Inhalte enthielten und somit unzulässig seien.
1. Proteinshakes:
"Gemäß Art. 2 Ziff. 5 LGVO ist eine „gesundheitsbezogene Angabe“ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.
Darunter fallen - wie hier - Aussagen zu Mitteln, die sich auf den Aufbau von Muskeln bzw. die Muskelmasse oder die Verhinderung des Abbaus solcher Muskelmasse beziehen, und/oder den Abbau überflüssigen Körperfetts versprechen (…).
Unter Berücksichtigung dieser beiden Aussagen stellt auch die allgemeine Angabe „sich insgesamt körperlich wohlzufühlen“ eine gesundheitsbezogenen Angabe dar, weil damit eine Verbesserung des Allgemeinbefindens durch Veränderung des Körpers durch Muskelaufbau einerseits und Fettreduzierung andererseits versprochen wird (…)."
Und weiter:
“Unerheblich ist schließlich auch der Einwand der Beklagten, dass nur eine Zielsetzung formuliert und nicht behauptet werde, die Einnahme der Produkte würde zu diesem Ziel führen.
Denn für eine Gesundheitsangabe genügt es bereits, dass zum Ausdruck gebracht wird, ein Lebensmittel besitze besondere Eigenschaften bezüglich der Gesundheit, und bei einem aufmerksamen Verbraucher Assoziationen mit der Gesundheit ausgelöst werden (…). Das ist hier der Fall, auch wenn die Angabe verbal in die Form einer Zielsetzung gefasst wird.”
2. Ingwer-Shots:
“Aus denselben Erwägungen liegt auch bezüglich des Tenors zu 1. a. eine Werbung mit verbotenen gesundheitsbezogenen Angaben vor.
Es genügt nach den oben dargelegten Grundsätzen der Hinweis auf eine Unterstützung sowohl des Körpers wie auch der Psyche. Für diese Wirkungen ist Ingwer auch nicht gemäß den Art. 10 Abs. 3, 13 LGVO zugelassen.”