Der Begriff eines Augenarztes mit der Aussage "Klinik" bzw. "Laserklinik" setzt zwingend den Betrieb eines Krankenhauses oder einer sonstigen stationäre Betreuung von Patienten voraus. Es reicht nicht aus, Patienten lediglich ambulant zu behandeln <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG München, Urt. v. 15.01.2015 - Az.: 6 U 1186/14).
Inhalt des Rechtsstreites waren zwei Werbehandlungen eines Augenarztes.
Zum einen warb er mit dem Hygiene-Zertifikat eines Drittanbieters. Inhaltlich hatte dieses Zertifikat keine besonderen Anforderungen, sondern bedeutete lediglich, dass der Arzt die gesetzlichen Hygiene-Vorschriften einhielt.
Zum anderen trat der Beklagte mit der Aussage "Laserklinik" auf, ohne eine stationäre Handlung anzubieten.
Beides stufte das OLG München als wettbewerbswidrig ein.
Das Hygiene-Zertifikat sei irreführend, denn der normale Verbraucher gehe davon aus, dass der Beklagte diese Prämierung aufgrund besonderer Qualität erreicht nicht habe. In Wahrheit verberge sich dahinter lediglich die EInhaltung der gesetzlichen Vorgaben.
Auch die "Laserklink"-Werbung stuften die Robenträger als unzulässig ein. Unter "Klinik" werde von den meisten Patienten immer noch der Betrieb eines Krankenhauses oder einer sonstigen stationären Betreuungseinrichtung erwartet. Der Beklagte biete hingegen lediglich eine ambulante Umsorgung an. Dies reiche nicht aus, um den Begriff rechtmäßig benutzen zu dürfen.