Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Werbung mit Testergebnis immer nur für konkret geprüftes Produkt erlaubt

Die Werbung mit einem Testergebnis ist immer nur für das konkret geprüfte Produkt erlaubt. Nicht umworben werden dürfen Produktabweichungen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Produkte lediglich in einem Punkt (hier: Größe einer Matratze) unterscheiden (OLG Köln, Urt. v. 13.04.2018 - Az.: 6 U 166/17).

Das verklagte Unternehmen veräußerte Matratzen in unterschiedlichen Größen und Härtegraden. Eine der Matratzen (Größe 90 x 200 cm nd Härtegrad H3) wurde von der Stiftung Warentest mit GUT (1,8) bewertet und war der Testsieger.

Die Beklagte warb daraufhin mit folgenden Aussagen:

"(...) Matratze – Testsieger Stiftung Warentest (H3 mittelfest, 180x200 cm, 2in1 Liegehärten H3 & H4, (...)“

und

"(...) Matratze – Testsieger Stiftung Warentest (H2 – weich, 100x200 cm)“

Beides stufte das OLG Köln als wettbewerbswidrig ein.

Ein Test beziehe stets immer nur auf das konkret geprüfte Produkt. Daher sei es unzulässig, so die Richter, mit einer positiven Bewertung für ein anderes als das getestete Produkt zu werben. Dies gelte auch dann, wenn die Abweichung zwischen getestetem und beworbenen Produkt nur in der Größe liege, wie z.B. bei Matratzen.

Denn für den Verbraucher liege es nicht auf der Hand, dass Matratzen unabhängig von ihrer Größe stets baugleich seien. Fragen würden sich insbesondere bei Matratzen verschiedener Länge in Bezug auf die Liegezonen, innerhalb derer der Körper mehr oder weniger stark gestützt werden, stellen.

So sei auch im vorliegenden Fall die Matratze nicht unabhängig von ihrer Länge im Aufbau stets identisch. Die Fabrikate würden zwar alle aus denselben großen Schaumblöcken herausgeschnitten, die relative Anordnung der durch Einschnitte erzeugten Liegezonen zueinander bzw. zur Gesamtlänge seien dabei jedoch zwangsläufig verschieden.

Auch wenn die nicht getesteten Produkte möglicherweise gleich gut seien, liege dennoch eine Wettbewerbsverletzung vor. Denn der Verbraucher erwarte, dass die Benotung, die Gegenstand der Werbung sei, auf einer Bewertung durch die Prüfer der Stiftung Warentest beruhe und nicht das Ergebnis einer anderweitigen Untersuchung oder Bewertung sei.

Rechts-News durch­suchen

12. November 2025
Trotz unwirksamen Coaching-Vertrags wegen fehlender FernUSG-Zulassung erhält die Teilnehmerin kein Geld zurück, da sie die Leistung vollständig…
ganzen Text lesen
11. November 2025
Instagram-Storys mit Vorher-Nachher-Bildern zu Schönheits-OPs ohne medizinischen Grund dürfen nicht zur Werbung genutzt werden.
ganzen Text lesen
06. November 2025
Der BGH hat dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die sich auf die Konsequenzen beziehen, wenn bei einem Online-Vertrag das…
ganzen Text lesen
05. November 2025
"Likör ohne Ei" darf als vegane Alternative zu Eierlikör beworben werden, solange keine irreführenden Bezeichnungen wie "veganer Eierlikör" verwendet…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen