Die Werbung mit der Aussage "TÜV-geprüfte Nachilfe" ist wettbewerbswidrig, wenn der TÜV lediglich die internen Unternehmensabläufe und das Qualitätsmanagement kontrolliert hat, jedoch nicht die angebotene Dienstleistung <link http: www.online-und-recht.de urteile reklame-tuev-gepruefte-nachhilfe-bei-blosser-unternehmenspruefung-wettbewerbswidrig-44-o-96-09-landgericht-essen-20091111.html _blank external-link-new-window>(LG Essen, Urt. v. 11.11.2009 - Az.: 44 O 96/09).
Die Beklagte bot Nachilfe an und warb mit dem Hinweis:
"TÜV-geprüfte Nachhilfe"
In Wahrheit wurden jedoch nur die umternehmensinternen Organisationsabläufe vom TÜV geprüft, nicht jedoch die eigentliche Nachhilfe-Leistung.
Die Essener Richter stuften diese Form als irreführend und somit wettbewerbswidrig ein.
Der Verbraucher gehe bei dieser Art der Bewerbung aus, dass die Nachhilfe Gegenstand der Überprüfung gewesen sei und somit besondere qualitative Merkmale aufweise.
Gerade aber dies sei eben nicht der Fall, so dass eine unzulässige Irreführung vorliege.