LG Berlin: Abgabe von Getränken ohne Pfand = Wettbewerbsverstoß

15.09.2023

Der Verkauf von Getränken in Einwegverpackungen ohne die Erhebung von Pfand ist ein Wettbewerbsverstoß (LG Berlin, Urt. v. 27.04.2023 - Az.: 91 O 85/22).

Das verklagte Unternehmen bot online Säfte in Einweg-Plastikflaschen zum Kauf an, ohne ein Pfand zu erheben.

Dies stufte das LG Berlin als Wettbewerbsverletzung ein., denn die Beklagte verletzte mit ihrem Handeln § 31 VerpackG, der dem Verkäufer eine entsprechende Pfandpflicht vorschreibe:

"Die Beklagte hat mit dem Angebot pfandpflichtiger Kunststoffflaschen ohne Pfanderhebung gegen die Vorschrift des § 31 Abs.1 Satz 1 VerpackG verstoßen.

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte die im Antrag zu eins genannten Getränke mit jeweils 500 ml angeboten hat, ohne dass vorgeschriebene Pfand von mindestens 0,25 € brutto zu erheben. (...)

Schließlich handelt es sich bei der genannten Vorschrift des Verpackungsgesetzes auch um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG.

Die Pfandvorschriften des Verpackungsgesetzes sind gesetzliche Vorschriften, die im Sinne von § 3a UWG auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Die Pfanderhebungspflicht für Einweggetränkeverpackungen gemäß § 31 VerpackG wirkt sich deutlich auf das Verhalten der Hersteller und Vertreiber auf dem Absatzmarkt aus (OLG Köln vom 19.Oktober 2012 zu 6 U 103/12 noch zur Verpackungsverordnung) und hat daher entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur reflexhafte Auswirkungen auf den Markt. Wer kein Pfand erhebt, verschafft sich erhebliche Wettbewerbsvorteile nicht nur wegen des deutlich günstigeren Preises, sondern auch wegen des ersparten Aufwandes auf Kosten der Umwelt."