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Kategorie: Thema:Online

OLG Köln: Ablehnen- und Zustimmen-Buttons im Cookie-Banner müssen gleichwertig ausgestaltet sein

Ein Cookie-Banner ist nur dann rechtskonform, wenn es gleichwertige Optionen für Zustimmung und Ablehnung anbietet.

Die Buttons in einem Cookie-Banner zur Zustimmung und Ablehnung müssen so ausgestaltet sein, dass sie gleichwertig sind (OLG Köln, Urt. v. 19.01.2024 - Az.: 6 U 80/23).

Es ging um die inhaltliche Ausgestaltung des Cookie-Banners auf WetterOnline.

Der Banner war so ausgestaltet, dass auf dem Startbildschirm zwei Buttons erschienen:

"[AKZEPTIEREN]"

[EINSTELLUNGEN]"

Drückte der User das Feld “Akzeptieren”, hatte er der Vorauswahl zugestimmt.

Eine Ablehnung konnte er nur in der Weise ausdrücken, in dem den Button “Einstellungen” auswählte und dann auf dieser 2. Ebene jeweils die einzelnen Regler für unterschiedliche Rubriken aktivierte/deaktivierte.

Außerdem war auf der 1. Seite auch noch ein Button rechts oben mit der Beschriftung 

“Akzeptieren & Schließen [X]”

platziert.

Das OLG Köln stufte die gesamte Ausgestaltung des Cookies-Banners als wettbewerbswidrig ein.

1. Keine gleichwertige Ausgestaltung:

Denn für eine wirksame Einwilligung müsse das Cookie-Banner so ausgestaltet sein, dass beide Möglichkeiten - Zustimmung oder Ablehnung - gleichwertig ausgestaltet seien:

"Durch eine Gestaltung der Cookie-Banner (…) wird dem Verbraucher weder auf der ersten noch auf der zweiten Ebene eine gleichwertige, mithin auf klaren und umfassenden Informationen beruhende, Ablehnungsoption angeboten, weshalb er (…) zur Abgabe der Einwilligung hingelenkt und von der Ablehnung der Cookies abgehalten wird, so dass die erteilte Einwilligung nicht als freiwillig und hinreichend aufgeklärt im Sinne von § 25 Abs. 1 TTDSG, Art. 4 Nr. 11 DSGVO angesehen werden kann. 

Die erste Ebene enthält überhaupt keine Ablehnungsoption für den Verbraucher. Vielmehr kann dieser durch den Button „Einstellungen“ lediglich auf die zweite Ebene gelangen. Hier hat der Verbraucher dann die Auswahl zwischen dem Button „Alles Akzeptieren“ und dem Button „Speichern“. 

Wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, erschließt sich dem Durchschnittsnutzer aber bereits nicht, welche Funktion sich konkret hinter dem jeweiligen Button verbirgt bzw. mit welchem Button er nunmehr tatsächlich die Ablehnung der Cookies erreichen kann. Die Beklagte hat in erster Instanz selbst wiederholt ausgeführt, dass für den Verbraucher eine echte Wahlmöglichkeit gegeben sein müsse. Dies ist indes bei der hier aufgezeigten Gestaltung der Cookie-Banner gerade nicht der Fall."

2. Button “Akzeptieren & Schließen [X]” ebenfalls rechtswidrig:

Ebenso verboten sei der Button "Akzeptieren & Schließen [X]”, denn dieser verletze die Grundsätze von Transparenz und Freiwilligkeit:

"Die Gestaltung der Cookie-Banner mit dem verlinkten Button „Akzeptieren & Schließen X“ in der rechten oberen Ecke verstößt gegen die Grundsätze von Transparenz und Freiwilligkeit der Einwilligung und führt zu deren Unwirksamkeit. 

Insoweit kann wiederum auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden. 

Das „X“-Symbol ist Nutzern bekannt als Möglichkeit, um ein Fenster zu schließen, nicht aber, um in die Verwendung von Cookies und anderen Technologien durch den Websitebetreiber einzuwilligen. Dass hiermit eine Einwilligung erklärt wird, wird dem durchschnittlichen Nutzer nicht bewusst sein. Zwar steht unmittelbar neben dem „X“- Symbol „Akzeptieren & Schließen“. 

Die Verknüpfung dieser beiden Funktionen ist aber irreführend und intransparent für die Nutzer. Auch wird für die Nutzer nicht ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei „Akzeptieren & Schließen“ und dem „X“-Symbol um ein und denselben Button handelt. Vor diesem Hintergrund kann die Einwilligung mithilfe des „X“-Symbols weder als unmissverständlich oder eindeutig bestätigend, noch als freiwillig im Sinne von § 25 Abs. 1 TTDSG, Art 4 Nr. 11 DSGVO bewertet werden."

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