Der BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile zeitdauer-fuer-rabattaktion-darf-nicht-ueberschritten-werden-i-zr-173-09-bundesgerichtshof--20110707.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 07.07.2011 – Az. I ZR 173/09) hat entschieden, dass eine zeitlich befristete Rabattaktion nur aus triftigen Gründen, die zum Zeitpunkt der Bewerbung der Aktion seitens des Werbenden noch nicht vorhersehbar gewesen sein dürfen, rechtmäßig verlängert werden kann. Der wirtschaftliche Erfolg einer Rabattaktion stellt einen solchen triftigen Grund nicht dar.
Bei den Parteien handelte es sich um Betreiber von Möbelhäusern. Die Beklagte hatte anlässlich eines Firmenjubiläums in einer Postwurfsendung mit „Dauertiefpreisen“ sowie mit einem zusätzlichen Geburtstagsrabatt in Höhe von 10 % geworben. Diese Aktion, welche zeitlich befristet gewesen ist, wurde von der Beklagten aufgrund des großen Erfolgs zweimal verlängert.
Gegen diese Verlängerung wandte sich die Klägerin, die in der Verlängerung eine wettbewerbsrechtlich unlautere Irreführung sah. Nachdem zunächst das OLG Hamm die Klage abgewiesen hatte, gab der BGH der Klägerin nun Recht.
Der BGH führte in seiner Entscheidung aus, dass derjenige Unternehmer, der in der Bewerbung einer Rabattaktion diese zeitlich befristet, sich an diese Befristung grundsätzlich auch zu halten habe. Eine Verlängerung sei nur dann rechtmäßig, wenn unvorhersehbare Umstände, wie z.B. die Schließung des Geschäfts wegen höherer Gewalt, eingetreten sind. Die Darlegung derartiger Umstände sei im Übrigen Aufgabe des Werbenden. Die Beklagte habe sich zur Rechtfertigung der Verlängerung auf den wirtschaftlichen Erfolg der Aktion berufen. Dieser stelle jedoch keinen ausreichenden unvorhersehbaren Umstand dar.
Entgegen der Auffassung des OLG Hamm ist nach der Ansicht des BGH die von der monierten Werbung ausgehende Irreführung auch wettbewerbsrechtlich erheblich. Dies liege unter anderem daran, dass der Verbraucher durch die zeitliche Begrenzung im Hinblick auf seine Kaufentscheidung unter Druck gesetzt werde. Darüber hinaus gehe von einer zunächst kurzfristigen Rabattaktion ein größerer Anlockeffekt aus, als wenn von vornherein eine längere Laufzeit beworben worden wäre.