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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Hamburg: Buchstabentafel-Klappkisten wettbewerbsrechtlich geschützt

Klappkisten mit Buchstabentafeln sind wettbewerbsrechtlich gegen Nachahmung geschützt, wenn sie entsprechende Besonderheiten aufweisen (OLG Hamburg, Urt. v. 12.10.2023 - Az.: 5 U 104/22).

Die Klägerin vertrieb entsprechende Klappkisten mit Buchstabentafeln. Die Kisten konnten zur Aufbewahrung unterschiedlicher Inhalte genutzt werden. Zudem konnte mittels Buchstaben eine individuelle Beschriftung an der Kiste erfolgen. 

Die Beklagte bot ebenfalls ähnliche Produkte am Markt an.

Die Klägerin sah dadurch ihre Rechte verletzt und klagte in Hamburg. Sie berief sich dabei auf das Urheberrecht und Wettbewerbsrecht.

Die Anwendung urheberrechtlicher Vorschriften verneinte das Gericht mangels Schöpfungshöhe.

Die Kisten seien jedoch wettbewerbsrechtlich geschützt:

"Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze kommt der konkreten Gestaltung der H. Buchstaben-Klappkisten und dem zugehörigen H. Buchstabenset aus vier Buchstaben-Sätzen mit jeweils an Stäben befestigten Buchstaben, Zahlen und Sonderzeichen als Sachgesamtheit von Hause aus durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart zu.

Die wettbewerbliche Eigenart des Verfügungsmusters als Sachgesamtheit ergibt sich vorliegend aus folgenden charakteristischen Merkmalen der konkreten Gestaltung:

(1) die sog. „Letterboard“-Optik der Buchstaben-Klappkiste;

(2) die Gestaltung und Größe der Buchstaben, Zahlen und Symbole zur Befestigung an der Klappkiste selbst, wobei aufgrund der gewählten Befestigungsmethode die H. Buchstaben/Zahlen/Symbole auf den Klappkisten zu schweben scheinen;

(3) durchgängige horizontale Streben an allen Seiten (mit einer Breite von 4 mm und einem Abstand von 3 mm), die unter Inkaufnahme technischer Nachteile, nämlich einer geringeren Stabilität der Seitenwände, zu einem „clean Look“ der Kisten führen;

(4) die konkrete Kombination und Gestaltung aller übrigen Merkmale (Form, Anzahl und Positionierung der Aussparungen, Griffe und Scharniere etc.)."

Und weiter:

"Für die Frage, ob der angesprochene Verkehr dem Set aus H. Buchstaben-Klappkiste und H. Buchstaben-Set als „Buchstabentafel-Klappkiste“ herkunftshinweisende Bedeutung zumisst, ist es nicht erforderlich, dass diese konkrete Zusammenstellung in der Werbung immer gemeinsam abgebildet ist (…). Maßgebend ist, dass der Verkehr aus dem Marktauftritt der Antragstellerin sowohl die konkrete Formgestaltung der einzelnen Produkte als auch die Zweckbestimmung erkennt, dass diese so gestalteten Produkte im Rahmen eines inhaltlichen Konzepts in ihrer Gesamtheit funktional zusammenwirken sollen (…). 

Im Streitfall liegt zwar ein separates Anbieten der H. Buchstaben-Klappkiste und des H. Buchstaben-Sets vor. Jedoch ergibt sich aus dem Marktauftritt, der Produktbeschreibung „Buchstabentafel-Klappkiste“, dem Aufkleber auf der Klappkiste und der deutlichen Bezugnahme auf die Kombination aus Kiste und Buchstaben in der Werbung (Anlage ASt 8) das Verkehrsverständnis dahingehend, dass die so gestalteten Produkte im Rahmen eines inhaltlichen Konzepts in ihrer Gesamtheit funktional zusammenwirken sollen (…).

Der Gesamteindruck dieser Sachgesamtheit hielt zum maßgeblichen Kollisionszeitpunkt (…) einen deutlichen Abstand zum Marktumfeld ein, da es keine vergleichbar gestaltete „Buchstaben-Klappkiste“ gab."

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