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Kategorie: Urheberrecht

OLG Frankfurt a.M.: Comic-Figur einer Katze ("Katze Nö") urheberrechtlich geschützt

Die Comic-Katze "Katze NÖ" ist urheberrechtlich geschützt. Eine fast identische Kopie auf Merchandise-Artikeln verletzt dieses Recht.

Die Comic-Zeichnung einer Katze namens “Katze NÖ” ist urheberrechtlich geschützt und darf nicht ungefragt auf Merchandise-Artikeln übernommen werden (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 13.02.2025 – Az.: 11 U 10/23).

Die Klägerin war Designerin und entwarf eine Comic-Zeichnung mit einer Katze namens “Katze NÖ”. Dieses Tier lag auf der linken Seite und drehte dem Betrachter den Rücken zu, während es eine Pfote mit ausgestrecktem “Mittelfinger” hob. 

Später tauchte ein sehr ähnliches Design bei anderen Internethändlern auf, die es auf Tassen und Fußmatten druckten. 

Die Designerin sah darin ein Plagiat und klagte.

Das OLG Frankfurt a.M. bejahte eine Urheberrechtsverletzung.

Die Darstellung der "Katze NÖ“ erfülle die Anforderungen an ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Die Kombination aus einer niedlichen Katzendarstellung und der eindeutigen Geste des ausgestreckten Mittelfingers sei ausdrucksstark und originell.

Die Illustration der Beklagten sei fast identisch und unterscheide sich nur in unwesentlichen Details. 

Auffällig seien vor allem die identische Linienführung und die Platzierung des Wortes “NÖ” unter der Katze, was eine rein zufällige Übereinstimmung sehr unwahrscheinlich mache:

"Der Senat kann sich der Einschätzung des Landgerichts, das Werk der Klägerin liege an der Grenze zwischen Schutzfähigkeit und Schutzlosigkeit, nicht anschließen. 

Die Klägerin hat mit Recht darauf hingewiesen, dass ihre in der Tradition des Comic-Zeichnens stehende Illustration den Charakter und die Figur der abgebildeten Katze kurz und pointiert, zugleich aber auch anatomisch korrekt wiedergibt, was auch im Vergleich mit den weiteren beispielhaft vorgelegten Illustrationen der Klägerin deren individuelle Handschrift offenbart und sich deutlich von den anderen in diesem Rechtsstreit vorgelegten Mustern unterscheidet (…). 

Auch das als qualifizierter Parteivortrag zu bewertende Privat-Kurzgutachten des Herrn (…) bestätigt dem Design der Klägerin eine eigenständige illustrative Handschrift, die prägnant, konsistent und im zeichnerischen Duktus durchgängig ist (…). Dem sind die Beklagten durch die Vorlage des vorbekannten Formenschatzes nicht in substantiierter Weise entgegengetreten.

Aber selbst wenn man annimmt, dass der schöpferische Gehalt des Originals im unteren Bereich des Werkschutzes liegt, so ist das von der Klägerin geschaffene Motiv der Katzen-Silhouette in stilisierter Form mit emporgehobenen Mittelfinger aufgrund ihrer oben dargestellten individuellen Züge jedenfalls nicht nur gegen identische Kopien geschützt. 

Der Schutzbereich schließt auch solche Gestaltungen ein, die nur in kleinen Details vom Original abweichen und damit einen identischen Gesamteindruck vermitteln (…)."

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