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EuG: Geldbuße iHv. ca. 239 Mio. EUR gegen Chip-Hersteller Qualcomm wg. Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung bestätigt

Qualcomm muss eine Geldbuße von ca. 238,7 Millionen Euro wegen Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung zahlen.

Das Gericht setzt die Geldbuße auf etwa 238,7 Millionen Euro fest; die Kommission hatte eine Geldbuße in  Höhe von 242 Millionen Euro verhängt  

Qualcomm ist ein 1985 gegründetes US-amerikanisches Unternehmen, das im Bereich zellularer und drahtloser  Technologien tätig ist. Die Chips von Qualcomm werden (mitsamt der Lizenzierung ihrer Systemsoftware) an  Unternehmen verkauft, die sie zur Ausstattung von Mobiltelefonen, Tablets, Laptops, Datenmodulen und anderen  elektronischen Gebrauchsgütern verwenden.  

Am 30. Juni 2009 reichte das britische Unternehmen Icera bei der Europäischen Kommission eine am 8. April 2010  überarbeitete und aktualisierte Beschwerde gegen Qualcomm ein, auf deren Grundlage die Kommission eine  Untersuchung einleitete. Im Jahr 2012 legte die Streithelferin, das US-amerikanische Unternehmen Nvidia, das im  Mai 2011 Icera erworben hatte, zusätzliche Informationen vor, trat der Beschwerde bei und warf Qualcomm vor,  Verdrängungspreise zu verwenden.  

Zwischen Juni 2010 und Juli 2015 richtete die Kommission mehrere Auskunftsersuchen an Qualcomm und Icera bzw. Nvidia sowie an andere Akteure des Basisband-Chipsektors. In den darauffolgenden Jahren ergänzte die  
Kommission ihre Untersuchung, indem sie zusätzliche Auskunftsersuchen stellte1, Beschwerdepunkte mitteilte und  Anhörungen durchführte.  

Am 18. Juli 2019 erließ die Kommission den angefochtenen Beschluss und verhängte gegen Qualcomm eine  Geldbuße in Höhe von 242.042.000 Euro.  

Die Kommission definierte den relevanten Markt als den Markt für mit der Technologie „Universal Mobile  Telecommunications System“ (UMTS) kompatible autonome und integrierte Basisbandchips. Sie stellte fest, dass  Qualcomm zumindest vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 weltweit eine beherrschende Stellung auf  diesem Markt innehatte.  

Qualcomm habe seine marktbeherrschende Stellung missbraucht, indem es in diesem Zeitraum zwei seiner  Hauptabnehmer, nämlich Huawei und ZTE, zu Preisen unterhalb seiner Kosten mit bestimmten Mengen seiner  UMTS-Chips beliefert habe, um Icera, seinen damaligen Hauptkonkurrenten, zu verdrängen. 

Qualcomm beantragt, die verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, wesentlich  herabzusetzen, und macht 15 Klagegründe geltend, die u. a. auf Verfahrensfehler gestützt sind, darunter die  überlange Dauer der Untersuchung, die behauptete Knappheit bestimmter Notizen, die bei von der Kommission  nicht aufgezeichneten Gesprächen mit Dritten gemacht worden seien, offensichtliche Beurteilungsfehler in  tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Kommission in Bezug  auf mehrere Aspekte des in Rede stehenden Beschlusses.

In seinem Urteil prüft das Gericht im Einzelnen alle von Qualcomm geltend gemachten Klagegründe und  weist alle mit Ausnahme eines die Berechnung der Geldbuße betreffenden Klagegrundes, den es für  teilweise begründet hält, vollständig zurück.  

Insbesondere weist das Gericht u. a. die Rüge von Qualcomm zurück, die Kommission habe zur Definition des  relevanten Marktes den Test „Small but significant and non-transitory increase in price“ anwenden müssen, da  dieser Test nicht die einzige Methode ist, auf die die Kommission bei der Definition des relevanten Marktes  zurückgreifen kann.  

Das Gericht weist auch die Kritik von Qualcomm an den von der Kommission im Rahmen ihrer Preis-Kosten-Analyse  herangezogenen Referenzkosten zurück, da die gewählten Referenzkosten für Qualcomm günstiger sind und die  Kommission sich dafür entschieden hat, die Absicht von Qualcomm, einen Konkurrenten zu verdrängen, zu  untersuchen.  

Was die Schlussfolgerungen der Kommission zur Marktverdrängung von Icera betrifft, weist das Gericht darauf hin,  dass die Kommission entgegen dem Vorbringen von Qualcomm bei ihrer Prüfung, ob es Verdrängungspreise gibt,  die von einem Unternehmen in beherrschender Stellung aufgerufen werden, nicht prüfen muss, ob die  Markterfassung durch die beanstandete Praxis so groß ist, dass diese Praxis wettbewerbswidrige Wirkungen  entfaltet.  

Zu dem Vorbringen, das Kriterium des „ebenso leistungsfähigen“ Wettbewerbers auf dem relevanten Markt sei nicht angewandt worden, stellt das Gericht im Wesentlichen fest, dass im Rahmen einer Untersuchung möglicher Verdrängungspreise die Analyse, mit der die Kommission wie im vorliegenden Fall die von einem Unternehmen mit  marktbeherrschender Stellung aufgerufenen Preise mit bestimmten Kosten dieses Unternehmens vergleicht, um zu beurteilen, ob es Preise aufgerufen hat, die unter den durchschnittlichen Gesamtkosten (ATC), aber über den  durchschnittlichen variablen Kosten (AVC) liegen, bereits eine Analyse des „ebenso leistungsfähigen“ Wettbewerbers beinhaltet.  

Zu den Schlussfolgerungen im angefochtenen Beschluss in Bezug auf die Absicht von Qualcomm, Icera vom  relevanten Markt zu verdrängen, führt das Gericht aus, dass die Kommission diese Feststellung dadurch  untermauert hat, dass sie sowohl unmittelbare als auch mittelbare Beweise vorgelegt hat.  

Was schließlich die Berechnung der Geldbuße betrifft, ist das Gericht der Auffassung, dass die Kommission im  angefochtenen Beschluss ohne Begründung von der in ihren Leitlinien von 2006 vorgesehenen Methode  abgewichen ist.  

Folglich setzt das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die gegen  Qualcomm verhängte Geldbuße auf 238 732 659 Euro fest. 

Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-671/19 | Qualcomm / Kommission

Quelle: Pressemitteilung des EuG v. 18.09.2024

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