Wirbt ein Unternehmen auf einer Internet-Plattform mit einer nicht vorhandenen Niederlassung vor Ort, liegt hierin eine wettbewerbswidrige Irreführung. Mögliche Fehler der Plattform sind dem Unternehmen zuzurechnen (KG Berlin, Beschl. v. 15.09.2017 - Az.: 5 U 65/17).
Die Beklagte warb auf einer Online-Plattform und gab an, ihre Handwerksleistungen auch in der Stadt Lüneburg anzubieten. Dort unterhielt sich jedoch keinerlei Niederlassung. Als die Klägerin sie abmahnte, verteidigte sich die Beklagte damit, dass es sich um einen Fehler der Online-Plattform handle, der ihr nicht zuzurechnen sei.
Das LG Berlin <link http: www.dr-bahr.com news rechtswidrige-online-werbung-mit-nicht-vorhandenem-firmen-standort.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 10.02.2017 - Az.: 16 O 423/16) verurteilte die Beklagte zur Unterlassung.
Dieser Ansicht schloss sich nun das KG Berlin im Rahmen der Berufung an.
Gerade bei einem Handwerksbetrieb sei der Ort der Niederlassung relevant, da die Anfahrtskosten in der späteren Rechnung für den Kunden eine nicht unerhebliche Position seien, so die Richter. Zudem verspreche eine geringere Entfernung effektivere Hilfe sowie größere Flexibilität.
Die falschen Angaben über den Standort seien somit erheblich und führten zu einem relevanten Irrtum auf Seiten des Verbrauchers.
Die nicht zutreffenden Informationen seien auch der Beklagten zuzurechnen, denn die Online-Plattform sei Beauftragte. Somit habe die Beklagte für etwaige Fehler einzustehen.