Eine Webseite, die unterschiedliche Konditionen für die Anmietung von PKW anbietet, handelt irreführend, wenn es in dem konkreten Fall in Wahrheit nur eine Option gibt (LG Kön, Urt. v. 13.03.2024 - Az.: 84 O 155/23).
Die Beklagte bot online eine Preisvergleichsliste für die Anmietung von Fahrzeugen an.
Hinsichtlich der Stadt Bristol hieß es dort:
"Abholstation:
am Flughafen: ab 453 EUR
im Terminal: ab 599 EUR
in der Stadt: ab 729 EUR
am Bahnhof: ab 729 EUR"
Es gab jedoch tatsächlich keine Möglichkeit, den PKW im Terminal anzumieten.
1. Wettbewerbsverstoß:
Das LG Köln stufte dies als irreführend und somit als Wettbewerbsverletzung ein.
Denn der Verbraucher gehe angesichts der unterschiedlichen Angaben davon aus, dass die teurer Variante “im Terminal” für ihn vorteilhafter sei:
“Nach diesen Grundsätzen ist die Werbung der Beklagten in ihrer konkreten Form (…) irreführend. Aufgrund der Gegenüberstellung einer billigeren Abholmöglichkeit allgemein „am Flughafen“ und der teureren Abholmöglichkeit „im Terminal“ muss der angesprochene Verbraucher davon ausgehen, dass die teurere Abholung für ihn praktischer und damit für ihn vorteilhaft nicht nur irgendwo im Gebiet des Flughafens erfolgen kann, sondern im Gegensatz dazu direkt im/am Terminal, was er gerade aufgrund der Gegenüberstellung zum „am Flughafen“ als Hinweis auf das Terminalgebäude verstehen muss. (…)”
Und weiter:
"Nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen über die Örtlichkeiten am Flughafen Bristol gibt es dort im/am Terminal aber keine Abholstation. (…)
Entgegen des Vortrags der Beklagten kommt es im Rahmen der Irreführung auch nicht darauf an, was irgendwelche Kategorisierungen, wie z.B. die Standardisierung von ACRISS, noch als „Terminal“ einordnen.
Es geht vielmehr darum, wie der angesprochene Verbraucher die streitgegenständliche Werbung versteht.
Jedenfalls wesentliche Teile der Verbraucher kennen die Standardisierung von ACRISS nicht. Vielmehr wird das Verständnis des Verbrauchers maßgeblich durch den Kontext der Werbung geprägt. Wie ausgeführt, ist im Rahmen dieses Kontextes zu berücksichtigen, dass nicht nur allein Angebote „im Terminal“ beworben werden, sondern daneben auch Angebote „am Flughafen“.
Das muss der angesprochene Verbraucher so verstehen, dass es eben nicht nur Abholstationen am Flughafen, also in der Nähe des Terminals gibt, sondern entsprechend der zweiten Kategorie eine oder mehrere weitere Abholstationen auch im Terminal. Dieses Verständnis wird durch die unterschiedlichen Preisbereiche („ab 453 €“ am Flughafen und „ab 599 €“ im Terminal) nochmals untermauert. Damit unterliegt der Verbraucher jedenfalls in dieser Konstellation einer Fehlvorstellung, wobei es nicht darauf ankommt, wie er den Hinweis „im Terminal“ oder „am Terminal“ verstehen würde, wenn er isoliert erscheinen würde."
2. Verantwortlichkeit des Betreibers der Preisvergleichsliste:
Die Beklagte sei auch für den Rechtsverstoß verantwortlich und könne sich nicht auf die Haftungsprivilegierung von Suchmaschinen für fremde Inhalte berufen:
"Angesichts der konkret streitgegenständlichen Gestaltung kann die Beklagte sich nicht auf ein Privileg als Suchmaschinenbetreiber zurückziehen, weil die Inhalte nicht von ihr eingepflegt würden, sondern von den einzelnen Anbietern.
Denn die dem Verbraucher präsentierten Kategorien, nämlich zum einen „am Flughafen“ und zum anderen „im Terminal“, sind – unstreitig – von der Beklagten auf ihrer Seite angelegt worden und nicht von den einzelnen Anbietern.
Mit dieser von ihr, der Beklagten, gewählten Kategorisierung begründet originär sie, und nicht der einzelne Anbieter, die Fehlvorstellung, es würde die beiden unterschiedlichen Kategorien von Abholstationen in Bristol geben.
Legt man die Grundsätze der von der Beklagten selbst angeführten Entscheidung des BGH zur Haftung von Google für „Autocomplete“ (BGH, Urteil vom 14.05.2013 – VI ZR 269/12) zugrunde, so ist ihr diese Irreführung erst recht zuzurechnen. Denn die Gestaltung des Frontends ihrer Internetseite und die dort nebeneinander aufgeführten Kategorien von Abholstationen einerseits „im Flughafen“ und andererseits „im Terminal“ sind der Beklagten nicht nur bekannt; sie hat diese selbst installiert und ist damit Täter."
Und weiter:
"Hinzu kommt, dass die Beklagte damit, dass sie auch in Bezug auf den Flughafen in Bristol diese beiden Kategorien von Abholstationen vorsieht, ursächlich dafür ist, dass Anbieter fälschlich eine Abholung „im Terminal“ und nicht nur „am Flughafen“ angeben können.
Berücksichtigt man die Rechtsprechung des BGH in seiner Entscheidung „Herstellerpreisempfehlung bei Amazon“, Urteil vom 03.03.2016 – I ZR 110/15, so realisiert sich damit, dass ein Anbieter sein Angebot in die Kategorie „im Terminal“ einordnet, somit ein von der Beklagten geschaffenes Risiko in adäquat kausaler Weise, was bereits für sich eine täterschaftliche Haftung begründet. Hinzu kommt, dass die Beklagte unstreitig auch als Vermittler tätig ist."