Wirbt ein Unternehmen online mit einem nicht vorhandenem Firmen-Standort, wird der Verbraucher in die Irre geführt, so dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt (OLG Köln, Urt. v. 23.12.2016 - Az.: 6 U 119/16).
Die Beklagte war im Bereich der Schädlingsbekämpfung tätig und warb online auf gelbeseiten.de mitStandorten, an denen sie gar keine Niederlassung hatte.
Die Kölner Richter stuften dies als irreführend ein.
Durch den angeblichen Firmensitz vor Ort werde der Eindruck erweckt, das Unternehmen sei ortsnah und schnell verfügbar. In Wahrheit sei dies aber gerade nicht der Fall, so das potentielle Kunden getäuscht würden.
Die Beklagte bestritt zwar, die Eintragungen auf gelbeseiten.de veranlasst zu haben. Dies hielten die Richter jedoch für wenig glaubwürdrig. Denn exakt die Standorte, die bei den gebuchten Anzeigen beworben wurden, hätten sich auf der Webseite der Beklagten so wiedergefunden. Auch die geschalteten Annoncen entsprächen in ihrer Aufmachung der üblichen Werbung der Beklagten.
Erstinstanzlich war das LG Köln <link http: www.dr-bahr.com news unternehmer-muss-falschen-standort-auf-gelbeseitende-korrigieren-lassen.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 28.06.2016 - Az.: 33 O 208/15) sogar noch einen Schritt gegangen und hatte eine Pflicht des Unternehmers angenommen, fehlerhafte Einträge auf gelbeseiten.de, die von Dritten stammen, korrigieren zu lassen. So ähnlich hatte dies vor kurzem auch das LG Hamburg <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Urt. v. 26.07.2016 - Az.: 312 O 574/15) gesehen, dass in solchen Fällen ebenfalls eine allgemeine Handlungspflicht konstruiert.