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Kategorie: Onlinerecht

LG München I: Kündigungsbutton auf Sky-Webseite muss ohne Login erreichbar sein

Sky muss den Kündigungsbutton für seine Kunden auf seiner Webseite ohne Login zugänglich machen.

Der Kündigungsbutton auf der Webseite von Sky Deutschland muss ohne Eingabe von Login erreichbar sein (LG München I, Urt. v. 10.10.2023 - Az.: 3 O 15098/22).

Seit dem 01.07.2022 besteht für Unternehmen im Online-Bereich die gesetzliche Pflicht, Dauerschuldverhältnisse, die online abgeschlossen werden können, auch wieder online zu kündigen (sog. Kündigungsbutton), vgl. § 312k BGB.

Auf der Webseite von Sky Deutschland musste der Kunde zunächst erst seine E-Mail-Adresse und sein Passwort angeben. Erst dann war es ihm möglich, den Kündigungsbutton zu erreichen.

Das LG München I bewertete dies als rechtswidrig.

Denn das Gesetze verlange, dass die Kündigungsseite unmittelbar und leicht zugänglich sei. Hiergegen werde verstoßen, weil der User sich zuerst mit den Login-Daten legitimieren müsse:

"Indem Verbraucher nach Betätigung des Links „WOW Abo kündigen“ auf eine Unterseite weitergeleitet werden, auf der sie aufgefordert werden sich mittels Eingabe von E-Mail-Adresse und Passwort bzw. PIN in einem bestehenden Kundenkonto anzumelden, werden die Vorgaben des § 312k BGB nicht eingehalten. Weder führt die Kündigungsschaltfläche unmittelbar zu einer Bestätigungsseite im Sinne der Vorschrift (…) noch ist diese unmittelbar und leicht zugänglich (…).

Nach Betätigung der Kündigungsschaltfläche muss der Verbraucher gern. § 312k Abs. 2 S. 3 unmittelbar auf eine Bestätigungsseite weitergeleitet werden. Diese muss es dem Verbraucher ermöglichen, die in Abs. 2 S. 3 Nr. 1 aufgeführten Angaben zu Person, Vertrag und Kündigungsumständen zu machen (…). Diese Angaben sind zugleich als Minimalvorgabe und als Maximalvorgabe zu verstehen. Die Beschränkung der zu verlangenden Angaben soll Ausgestaltungen verhindern, bei denen der Unternehmer weitere, für den Verbraucher nicht ohne Weiteres verfügbare Daten abfragt und so eine einfache und unkomplizierte Kündigung erschwert (…).

Im Streitfall ermöglicht es die Bestätigungsseite nicht unmittelbar, Angaben (…) zu machen. (…) 

Nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift dürfen jedoch keine (…) unnötigen Hürden für den Verbraucher aufgebaut werden. Eine Kündigung muss daher stets auch allein durch die Angabe von Namen und weiteren gängigen Identifizierungsmerkmalen wie Anschrift und/oder Geburtsdatum, möglich sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn eine Kündigungsmöglichkeit, die erst nach Anmeldung mittels Log-In-Daten in einem Kundenkonto eröffnet wird, stellt unnötige Hürden auf und ist daher - jedenfalls wenn nicht zugleich auch eine Kündigung mittels der Angaben nach § 312k Abs. 2 S. 3 Nr. 1 BGB angeboten wird - unzulässig (..)."

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