Es gibt ein neues, verbraucherfreundliches Urteil in Sachen 0190-Dialer:
AG Bünde, Urt. v. 27.05.2003 Az.: 6 C 302/02
Die Leitsätze:
1. Für die Inanspruchnahme der Leistungen ist der Netzbetreiber beweispflichtig. Die Vorlage eines Ausdrucks einer offenkundigen Bildschirmanzeige von einmal 12 und einmal 20 Datensätzen ist kein Beweis für die Inanspruchnahme von irgendwelchen Leistungen.
2. Der geltend gemachte Anspruch besteht schon deswegen nicht, weil die Abrechnung des Netzbetreibers durch die Unkenntlichmachung der Zielrufnummer die Feststellung des Anbieters nicht ermöglicht.
3. Angesichts des in letzter Zeit festzustellenden erheblichem Mißbrauchs von sogenannten Dialern kann jedenfalls nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das Einverständnis des Nutzers durch Betätigen eines entsprechenden Bestätigungsfeldes in der Software erteilt wurde. Es obliegt dem Netzbetreiber, dies darzulegen und zu beweisen (so auch LG Nürnberg-Fürth, 11 S 8162/02).
Hinweis:
Zu der rechtlichen Problematik von Dialern finden Sie unter www.dialerundrecht.de ausführliche Erläuterungen. Das Portal betreibt die Kanzlei Dr. Bahr.