Das LG Paderborn (Urt. v. 24.02.2009 - Az.: 7 O 67/06) hat entschieden, dass die Werbung eines Schlüsselnotdienstes mit der Angabe eines bestimmten Standortes den Kunden nicht in die Irre führt, wenn unter der angegebenen Anschrift zumindest ein Monteur erreichbar ist.
Der Beklagte betrieb ein Schlüsselnotdienst und warb damit, auch in der Stadt X einen Betrieb zu haben. In Wahrheit hatte er jedoch keinen Betriebssitz vor Ort, sondern unter der angegebenen Adresse wohnte lediglich ein Monteur der Firma.
Die Klägerin war der Ansicht, die Werbung der Beklagten sei irreführend, da es an der angegebenen Adresse gar keine reale Firma gebe.
Die Richter teilten diese Auffassung nicht.
Bei der Inanspruchnahme von Schlüsselnotdiensten sei der Kunde darauf bedacht, dass der tätig werdende Monteur aus derselben Stadt komme, damit besondere Anfahrtskosten vermieden würden. Diesem Bedürfnis sei hier genüge getan. Unter der Anschrift im Telefonbuch sei ein Monteur gemeldet, der für den Beklagten arbeite und für den Kunden ohne zusätzliche Fahrtkosten tätig werden könne.
Unerheblich sei es, dass es gar keinen Laden oder eine Werkstatt vor Ort gebe, denn solche Erwartungen hege der potentielle Kunde eines Schlüsseldienst nicht. Die Arbeit von Notdiensten erfolge nicht in der Werkstatt, sondern vor Ort bei dem Kunden. Daher sei dieser Umstand irrelevant.
Die Werbung des Beklagten sei daher nicht irreführend.