Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Wirtschaftsrecht

VG Wiesbaden: Öffentliche Bekanntgabe der Einstufung der AfD als Verdachtsfall rechtswidrig

Die öffentliche Bekanntgabe des Beobachtungsstatus der AfD durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport war rechtswidrig. Die Behörde wurde zudem verpflichtet, eine entsprechende Pressemitteilung über den Vorgang herauszugeben.

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat mit Beschluss vom 14.11.2023 über einen Eilantrag des hessischen Landesverbands der Alternative für Deutschland (AfD) gegen das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) entschieden.

Die AfD wendet sich gegen die Bekanntgabe ihres Beobachtungsstatus und die Veröffentlichung einer Pressemitteilung auf der Internetseite des HMdIS im Zusammenhang mit der Vorstellung des hessischen Verfassungsschutzberichts 2021.

Die 6. Kammer gab dem Eilantrag im Wesentlichen statt und erlegte dem Land die Kosten des Verfahrens auf.

Zwar sei die Beobachtung der AfD durch das Landesamt für Verfassungsschutz bzw. die Einstufung als Verdachtsfall nach den im Eilverfahren zugrunde zu legenden Maßstäben rechtmäßig.

Allerdings sei die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung als Verdachtsfall durch das HMdIS nach den im Eilverfahren anzulegenden Maßstäben rechtswidrig. 

Eine öffentliche Mitteilung auf der Internetseite des HMdIS, die AfD werde, weil es Hinweise auf verfassungsfeindliche Betätigungen gäbe, nun beobachtet, bedürfe angesichts der Auswirkungen auf das Recht der AfD, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes teilzunehmen, einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Im Unterschied zum Verfassungsschutzgesetz des Bundes sowie anderer Bundesländer sehe das Hessische Verfassungsschutzgesetz keine solche gesetzliche Grundlage für die Information der Öffentlichkeit vor. 

Aus diesem Grunde sei das HMdIS auch dazu verpflichtet, eine Pressemitteilung zu veröffentlichen, wonach es vorläufig zu unterlassen habe, bekanntzugeben, dass die AfD als Beobachtungsobjekt oder als Verdachtsfall geführt werde.

Der Beschluss (6 L 1174/22.WI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können binnen zwei Wochen Beschwerde einlegen, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hätte.

Quelle: Pressemitteilung des VG Wiesbaden v. 14.11.2023

29. November 2023
Boris Becker gewinnt gegen Oliver Pocher wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts in der RTL-Sendung "Pocher - gefährlich ehrlich"
ganzen Text lesen
29. November 2023
Ein Link zur eigenen Internet-Präsenz im Footer einer E-Mail führt nicht automatisch zu einer rechtswidrigen elektronischen Spam-Nachricht.
ganzen Text lesen
28. November 2023
Ein Unternehmen, das Dienstleistungen für Journalisten anbietet, kann nicht die Gleichstellung seiner Presseausweise mit dem bundeseinheitlichen…
ganzen Text lesen
28. November 2023
Eine Zahlung von 1,3 Millionen Euro an den Mitarbeiter einer Firma sind grundsätzlich kein steuerfreies Trinkgeld, da dies deutlich den angemessenen…
ganzen Text lesen