Eine Webseite, die die Tagesgeldkonten unterschiedlicher Anbieter miteinander vergleicht, muss grundsätzlich alle Markt vorhandenen Angebote einbeziehen, es sei denn, es erfolgt ein klarer, transparenter Hinweis auf die Einschränkung. Zudem muss erläutert werden, welche Faktoren für die Bewertung des Rankings maßgeblich waren (LG Düsseldorf, Ur.t. 25.09.2023 - Az.: 34 O 125/22).
Die Beklagte bot im Web eine Online-Vergleich für Tagesgeldkonten an.
Auf der Seite konnte der User die Anlagesumme und den Zeitraum angeben, um eine Auflistung der Anbieter angezeigt zu bekommen.
Oberhalb der Eingabemaske für die Informationen befand sich folgender Satz:
“Der Tagesgeld-Vergleich der (…) zeigt Ihnen die Zinssätze und Konditionen verschiedener Tagesgeld-Konten im Überblick und ermöglicht einen zuverlässigen Vergleich der besten Anbieter.”
Ganz oben auf der Webseite, oberhalb der Überschrift “Tagesgeld-Vergleich” stand folgender Hinweis:
“Anzeige: Sämtliche Inhalte dieser Seite sind ein Angebot des Anzeigenpartners. Für den Inhalt ist der Anzeigenpartner verantwortlich."
Direkt darunter war eine Anzeige für ein Festival geschaltet.
Die Beklagte listete bei dem Vergleich nicht alle Anbieter an, sondern nur die, mit denen sie eine Kooperation hatte.
Erst wenn der User auf einen zusätzlichen Link klickte, wurden ihm alle Markt befindlichen Unternehmen angezeigt. Die Unternehmen, mit denen die Beklagte keine Kooperation hatte, waren ausgegraut.
Auf der Webseite war zudem nicht erläutert, nach welchen Faktoren die Beklagte das Ranking vornehmen
Das LG Düsseldorf stufte diese Ausgestaltung aus zwei Rechtsgründen als wettbewerbswidrig ein.
1. Nur eingeschränkter Vergleich = Irreführung:
Da die Beklagte in ihr Angebot nur die Anbieter erwähnte, mit denen sie auch in Geschäftsbeziehung stand, führe sie die Verbraucher in die Irre, so die Richter.
"Auf der angegriffenen Website der Beklagten wird für den Nutzer nicht hinreichend deutlich, dass die ihm nach Ausfüllen der Maske im Ranking zunächst angezeigten Anbieter eines Tagesgeldkontos ausschließlich die Kooperationspartner der Beklagten sind.
Mit der Erläuterung unter der Überschrift „Tagesgeld-Vergleich“ („Der Tagesgeld-Vergleich der WW zeigt Ihnen die Zinssätze und Konditionen verschiedener Tagesgeld-Konten im Überblick und ermöglicht einen zuverlässigen Vergleich der besten Anbieter“) erwartet der Verbraucher einen „zuverlässigen“, d.h. unabhängigen und nach objektiven Kriterien erfolgten Vergleich der „besten Anbieter“.
Dieser Eindruck wird verstärkt durch die nachfolgende Maske zum Ausfüllen, weil dadurch der objektive Charakter des Vergleichs unterstrichen wird, nämlich dass der Nutzer durch seine hier eingegebenen Daten eine für ihn passende Vergleichstabelle erhält.
Nur dann, wenn der Verbraucher auf den Pfeil unterhalb des zunächst erscheinenden Rankings klickt („Alle Anbieter anzeigen“), wird ersichtlich, dass die Rangfolge des Vergleichs von der Kooperation der Anbieter mit der Beklagten abhängig und also beeinflusst ist. Denn tatsächlich ändert sich beim Hinzufügen weiterer Anbieter das Ranking. Die Tatsache, dass die Beklagte durch die Kooperationen ein wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss besitzt und sich dies auf die Rangfolge auswirkt, ist offensichtlich von herausragender Bedeutung für den Verbraucher."
Der erfolgte Hinweis oberhalb der Überschrift reiche nicht aus, um ausreichend die Einschränkung des Angebots transparent zu vermitteln:
"Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte oberhalb der Überschrift „Tagesgeld-Vergleich“ den Hinweis (Satz) aufgenommen hat, dass sämtliche Inhalte dieser Seite ein Angebot des Anzeigenpartners sind und dieser für den Inhalt verantwortlich ist.
Der Verbraucher wird diesen Satz schon gar nicht dem Tagesgeld-Vergleich zuordnen, weil er oberhalb der Überschrift steht und zwar direkt im Anschluss an eine Anzeige mit der Werbung für ein Festival.
Es liegt nahe, dass der Verbraucher den Satz auf diese Anzeige bezieht, insbesondere weil der nachfolgende „Tagesgeld-Vergleich“ ausdrücklich als Tagesgeld-Vergleich „der WW“ bezeichnet wird und damit die Beklagte selbst als Verantwortliche benennt. Sieht sich der Verbraucher die Vergleichstabelle an, kann er auch nur bei einigen Anbietern (z.B. bei „v. weltsparen“) auf einen Anzeigepartner als Verantwortlichen neben der Beklagten schließen.
In diesem Moment ist der besagte Hinweis durch Herunterscrollen auf der Website aber schon gar nicht mehr sichtbar."
2. Fehlende Erläuterung der Ranking-Faktoren:
Ebenso wettbewerbswidrig sei es, dass die Beklagte nicht offenlege, nach welchen Kriterien sie die Bewertung vornehme:
"Als wesentliche Information gelten die Hauptparameter zur Festlegung des Rankings der dem Verbraucher als Ergebnis seiner Suchanfrage präsentierten Waren oder Dienstleistungen (…) und die relative Gewichtung der Hauptparameter zur Festlegung des Rankings im Vergleich zu anderen Parametern (…).
Dazu gehören zum Beispiel der Preis und die wesentlichen Merkmale der angebotenen Waren und Dienstleistungen. Unter der relativen Gewichtung der Hauptparameter ist insbesondere die Angabe eines Prozentsatzes oder von Punktzahlen der einzelnen Hauptparameter im Rahmen der Gesamtbewertung eines Angebots zu verstehen. Ausreichend ist hierfür eine allgemeine Beschreibung (…). Diese Informationen müssen (…) von der Anzeige der Suchergebnisse ausgehend unmittelbar und leicht zugänglich sein. (…)
Auf der Website fand sich kein Hinweis auf eine Erklärung der zunächst angezeigten Sortierung der Tagesgeldkontenanbieter. Der Verbraucher konnte nur erkennen, dass er durch seine Eingaben in die Maske auf der ersten Seite eine Grundeinstellung vornimmt.