Es ist wettbewerbswidrig, wenn ein Telekommunikationsanbieter einen auslaufenden Vertrag um weitere 24 Monate verlängert (KG Berlin, Urt. v. 22.05.2024 - Az. 23 UKl 1/24).
Die Beklagte bot DSL- und Mobilfunkdienstleistungen an und schrieb ihre Kunden, deren Verträge bald ausliefen, wie folgt an:
"Sehr geehrter Herr A,
als Dankeschön für Ihre Treue erhalten Sie bei einer Vertragsverlängerung ab sofort eine Gutschrift in Höhe von 20 € und profitieren zusätzlich weiterhin von den attraktiven Konditionen Ihres günstigen Tarifes!
Ihre Vorteile auf einen Blick:
- Sie erhalten eine Gutschrift in Höhe von 20 €
- Nach Ablauf Ihrer aktuellen Laufzeit genießen Sie wertere 24 Monate die attraktiven Konditionen Ihres günstigen Tarifes
- Einfach dieses Formular noch heute unterschrieben zurücksendenJa. ich möchte weiterhin von meinem günstigen Tarif profitieren und mir meine 20 € Gutschrift sichern.
Mit meiner Unterschrift beauftrage ich die XY mbH, meinen Tarif im Anschluss an meine aktuelle Laufzeit um weitere 24 Monate zu den bisherigen Konditionen zu verlängern."
Das KG Berlin stufte dies als Wettbewerbsverstoß ein.
1. Zusammenfassung der unterschiedlichen Rechtsansichten:
Zunächst stellt das KG Berlin anschaulich die unterschiedlichen Rechtsansichten der bislang angerufenen Gerichte zu dieser Frage dar:
"Dies wird allerdings für den hier vorliegenden Fall einer Verlängerungsvereinbarung in Abgrenzung zu einem Neuabschluss oder Erstvertrag in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.
Nach Auffassung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 31.03.2022 - 20 U 71/21) ist im vorliegenden Fall von einem Verstoß gegen § 309 Nr. 9 lit. a) sowie gegen § 43b S.1 TKG a F und gegen § 56 Abs 1 TKG auszugehen. Zwar lag dort ein Sachverhalt zugrunde, in dem es nicht nur um eine reine Verlängerung, sondern zusätzlich um ein neues vergünstigtes Smartphone mit zugehörigem Tarifwechsel ging. Dieser Umstand war für das OLG Düsseldorf aber nicht entscheidend in dem Sinne, dass es hierauf die Annahme eines Neuvertrages gestützt hätte. Es hat vielmehr die im Wege der Auslegung vorzunehmende Unterscheidung - wie sie das OLG Köln (s. unten) vorgenommen hat - zwischen Neuabschluss und Vertragsverlängerung ausdrücklich für unerheblich gehalten (…)
Das OLG Köln ist demgegenüber entsprechend einer verbreiteten Ansicht ohne weitere Problematisierung davon ausgegangen, dass § 309 Nr. 9 lit. a) BGB und § 43b TKG auf Vertragsverlängerungen keine Anwendung finden, sondern für diese § 309 Nr 9 lit. b) BGB einschlägig ist. Folglich hat es - anders als das OLG Düsseldorf - im Wege der Vertragsauslegung ermittelt, ob ein Neuabschluss oder eine Vertragsverlängerung vorliegt (und um Ergebnis eine Vertragsverlängerung bejaht)."
2. Im vorliegenden Fall: Verstoß gegen § 309 Nr. 9 a) BGB:
Das KG schließt sich dann der Ansicht des OLG Düsseldorf an und nimmt aus ebendiesem Grunde eine Wettbewerbsverletzung an:
"Das OLG Düsseldorf fuhrt zutreffend aus (Rn. 40):
"§ 309 Nr. 9 lit. a) BGB bezieht sich jedoch auf sämtliche Verträge, die durch aktuelle Willenserklärungen zustande kommen. Die Regelung des § 309 Nr. 9 lit. b) BGB betrifft nur automatische Vertragsverlängerungen, also auf fingierte Vertragsschlüsse bzw. bereits bei Abschluss des Erstvertrags für den Fall des Schweigens des Kunden getroffene Vereinbarungen (…). Die Abgrenzung zwischen § 309 Nr 9 lit a BGB einerseits und lit b) andererseits hat dementsprechend nicht zwischen Erst- (dieser lit a)) und Folgevertrag (dieser lit b)). sondern zwischen durch aktuelle Willenserklärung zustande gekommene (lit. a)) und durch fiktive bzw. vorweggenommene Willenserklärung zustande gekommene (lit b)) Verträge zu erfolgen.
Die Regelungen unterscheiden je nach Schutzbedürftigkeit des Kunden, die bei fiktiven/vorweggenommenen Willenserklärungen größer ist als bei aktuellen Willenserklärungen. Die Auslegung des Landgerichts führt dazu dass bei durch aktuelle Willenserklärungen zustande gekommenen Vehängerungsverträge weder lit a) (kein Erstvertrag j noch lit. b) (keine fiktiven Erklärungen) gilt und sich dadurch eine Lücke auftut.""
Und weiter:
"Dieser Argumentation schließt sich der Senat an.
Sie entspricht vor allem dem Sinn und Zweck der Regelung, den Wettbewerb auf dem Telekommunikationsmarkt nicht durch übermäßig lange Laufzeiten und hieraus folgende Kundenbindungen zu beeinträchtigen
Es ist nicht ersichtlich, wieso hier zwischen einem Neuabschluss und der Verlängerung eines bestehenden Vertrages unterschieden werden soll.
In beiden Fällen ist der Kunde gleichermaßen gebunden und für Wettbewerber nicht ansprechbar. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, eine Laufzeitbegrenzung nur für Neuverträge würde keinen umfassenden Schutz für die Verbraucher bieten und Lücken lassen.
Es wäre möglich, einen soeben abgeschlossenen Neuvertrag mit einer nahezu unbegrenzten Vertragslaufzeit zu verlängern, da es sich nicht mehr um die “anfängliche'' Laufzeit handeln würde (…).”