In einer aktuellen Entscheidung hat der EuGH klargestellt, wann Anfragen an Datenschutzbehörden durch Verbraucher als exzessiv gelten und welche Maßnahmen die Behörde in solchen Fällen ergreifen kann (EuGH, Urt. v. 09.01.2025 - Az.: C-416/23).
Eine Person legte bei der österreichischen Datenschutzbehörde zahlreiche Beschwerden über mutmaßliche Verstöße gegen die DSGVO ein. Die Behörde lehnte es ab, auf eine dieser Beschwerden einzugehen, mit der Begründung, dass diese und frühere Eingaben exzessiv seien. Die Person hatte innerhalb von 20 Monaten 77 Beschwerden eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht Österreich hob die Entscheidung des Amtes auf. Es stellte fest, dass die bloße Anzahl der Anfragen nicht ausreiche, um diese als exzessiv einzustufen, und dass ein Missbrauchscharakter nachgewiesen werden müsse.
Der EuGH entschied nun:
1. Exzessivität und Missbrauch:
Eine große Anzahl von Beschwerden allein rechtfertige noch keine Einstufung als exzessiv. Vielmehr müsse die Behörde nachweisen, dass die Beschwerden mit der Absicht eingereicht wurden, das Funktionieren der Behörde zu stören oder sie zu überlasten. Denn die Möglichkeit, Beschwerden einzureichen, sei ein zentraler Mechanismus der DSGVO. Einschränkungen dürften nicht zu einer willkürlichen Beeinträchtigung führen.
“(…) ist dahin auszulegen, dass Anfragen nicht allein aufgrund ihrer Zahl während eines bestimmten Zeitraums als „exzessiv“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden können, da die Ausübung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis voraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht der anfragenden Person nachweist.”
2. Reaktionsmöglichkeiten der Behörde:
Bei exzessiven Anfragen könne die die Behörde eine Gebühr verlangen oder sich weigern, tätig zu werden. Diese Maßnahmen müssten jedoch verhältnismäßig und gut begründet sein:
"ist dahin auszulegen, dass “eine Aufsichtsbehörde bei exzessiven Anfragen durch eine mit Gründen versehene Entscheidung wählen kann, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangt oder sich weigert, aufgrund der Anfrage tätig zu werden, wobei sie alle relevanten Umstände berücksichtigen und sich vergewissern muss, dass die gewählte Option geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.”