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Kategorie: Markenrecht

BPatG: Wort "Hollywood Crime" als Marke überwiegend nicht schutzfähig

"Hollywood Crime" kann nur für Werbung und Softwareentwicklung als Marke geschützt werden, für andere Bereiche bleibt der Schutz ausgeschlossen.

Die Bezeichnung “Hollywood Crime” ist nur einzelne, wenige Dienstleistungen als Marke eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 24.11.2025 - Az.: 29 W (pat) 34/23).

Die Klägerin wollte sich den Begriff 

“Hollywood Crime” 

als Marke für verschiedene Waren und Dienstleistungen, darunter Medien, Druckerzeugnisse, Spielwaren, Werbung, Unterhaltung und Softwareentwicklung, eintragen lassen. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) lehnte die Eintragung für die meisten Klassen ab, da es die Bezeichnung für nicht unterscheidungskräftig hielt.

Das BPatG hob die Zurückweisung nun teilweise auf. Die Marke dürfe für die Dienstleistungen „Werbung“ und „Entwurf und Entwicklung von Computersoftware“ eingetragen werden. Für die übrigen Klassen bleibt die Zurückweisung bestehen.

Das Gericht führte aus, dass “Hollywood Crime” bei Waren wie Medien, Büchern, Spielen oder Unterhaltungsangeboten lediglich als beschreibender Hinweis auf deren Inhalt verstanden würden, eben auf Verbrechen in Hollywood.

Der Begriff bestehe aus geläufigen englischen Wörtern. Der Verbraucher verbinde damit bestimmte Themen oder Genres, etwa Krimis oder Filme, die sich mit Verbrechen in der Filmwelt beschäftigen.

Auch für Spiele, Theaterstücke, Filme oder Events sei die thematische Einordnung üblich. 

Die bloße Tatsache, dass der Begriff bisher nicht verwendet wurde, mache ihn nicht automatisch unterscheidungskräftig.

Für die Dienstleistung “Werbung” gelte das jedoch nicht, weil dort der Begriff keinen Hinweis auf die Art oder Branche der Werbung gebe. Auch die Softwareentwicklung lasse sich nicht mit einem engen Thema wie “Verbrechen in Hollywood” sinnvoll beschreiben.

"Das um Schutz nachsuchende Zeichen vermittelt indes keinen Hinweis auf die Art des Werbemediums oder der Werbeplattform. Dem Anmeldezeichen kann auch kein Hinweis auf eine Branche entnommen werden. Die Markenstelle hat in ihren Beschlüssen keine Nachweise hierfür angeführt. Auch nach der Senatsrecherche hat sich weder das Anmeldezeichen noch der zweite Bestandteil „Crime“ als Branchenbezeichnung feststellen lassen.

Es ist ferner nicht ersichtlich, dass sich der Entwurf bzw. die Entwicklung von Computersoftware für Dritte auf einen solch engen Themenbereich wie „Verbrechen in Hollywood“ beschränken würde. Denn diese in aller Regel an Unternehmen gerichteten 
Dienstleistungen zur Erstellung individueller Software werden grundsätzlich in einem möglichst breiten Spektrum angeboten und allenfalls auf einzelne Branchen wie Automobile, Telekommunikation, Automatisierungstechnik, Maschinen- und Anlagenbau oder den öffentlichen Personennahverkehr bzw. auf technische Bereiche wie z. B. Künstliche Intelligenz, Server-Anwendungen, Apps etc. zugeschnitten. Schon aus wirtschaftlichen Gründen werden sie jedoch nicht auf Einzelthemen wie hier „Verbrechen in Hollywood“ begrenzt."

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