Die wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr kann auch dann entfallen, wenn der Schuldner anstatt einer außergerichtlichen Unterlassungserklärung eine notarielle Unterwerfungserklärung abgibt, in der er sich verpflichtet, das beanstandete Verhalten zu unterlassen und sich darin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft <link http: hkmw-rechtsanwaelte.de app download _blank external-link-new-window>(LG Köln, Urt. v. 23.09.2014 - Az.: 33 O 29/14).
Die Parteien stritten um einen Wettbewerbsverstoß auf eBay. Die Klägerin hatte außergerichtlich eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen. Daraufhin gab der Beklagte eine notarielle Unterwerfungserklärung ab, in der er sich verpflichtete, das beanstandete Verhalten zu unterlassen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarf.
Die Klägerin meinte, dies sei nicht ausreichend, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen. Denn damit im Falle der Zuwiderhandlung die Sanktion (d.h. die Zwangsvollstreckung) begonnen werden könne, müsse die Urkunde noch vom Gericht mit einem Androhungsbeschluss versehen und dem Beklagten zugestellt werden, was erhebliche Zeit dauern könne. Während dieser Zeit sei die Klägerin schutzlos.
Dieser Ansicht ist das LG Köln nicht gefolgt, sondern hat den geltenden gemachten Unterlassungsanspruch abgelehnt. Es vertritt die Ansicht, dass bereits die Abgabe der notariellen Urkunde die Wiederholungsgefahr ausschließe. Der Umstand, dass eine Sanktion erst zeitlich später erfolgen könne, sei keine Besonderheit, sondern auch in den Fällen möglich, bei denen es um außergerichtliche Unterlassungserklärungen gehe.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Der Hinweis auf die Entscheidung stammt von <link http: hkmw-rechtsanwaelte.de _blank external-link-new-window>Kollegen Rechtsanwalt Mörger, der die Klägerin im vorliegenden Fall vertrat. Er kommentiert das Urteil auf seiner Homepage mit den Worten <link http: www.hkmw-rechtsanwaelte.de service-formulare-urteile entscheidungen _blank external-link-new-window>"Todesstoß für die strafbewehrte Unterlassungserklärung?" und kritisiert dabei vor allem zwei Punkte: Zum einen dauere das Androhungsverfahren ca. 2 Monate. Während dieser Zeit sei der Gläubiger praktisch rechtelos, da er keine Sanktionsmöglichkeit in Händen halte. Zum anderen würde hierdurch der fliegende Gerichtsstand eingeschränkt, denn im Falle der Zuwiderhandlung könne nur noch am Sitz des Schuldners geklagt werden.
Die gesamte Diskussion, ob die notarielle Unterwerfungserklärung die wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr ausschließen kann, ist noch relativ jung in der Rechtswissenschaft. Bis dato kannte man nur zwei Instrumentarien: Das gerichtliche Verbot (einstweilige Verfügung/Hauptsacheverfahren) oder die außergerichtliche Unterlassungserklärung.
Seit einiger Zeit wird nun auch die notarielle Unterwerfungserklärung ins Spiel gebracht. Eine der maßgeblichen Aufsätze dazu ist von Prof. Köhler, GRUR 2010, 6.
Die geäußerte Kritik an der Entscheidung des LG Köln kann nicht wirklich überzeugen.
Zum einen steht der Gläubiger während der Umsetzung des Androhungsbeschlusses nicht rechtelos da. Sollte sich nämlich der Schuldner nicht an den Inhalt der notariellen Urkunde halten, sondern weiterhin bzw. erneut den Rechtsverstoß begehen, wird man die Ernsthaftigkeit des Unterlassungswillens des Schuldners verneinen müssen, so dass die Wiederholungsgefahr weiterhin besteht. Dem Gläubiger steht es dann frei, eine einstweilige Verfügung zu erwirken bzw. Hauptsacheklage zu erheben.
Zum anderen - und darauf weist in einem Parallelverfahren der Parteien das OLG Köln <link http: www.justiz.nrw.de nrwe olgs koeln j2014 _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 26.03.2014 - Az.. 6 W 43/14) auch hin - gilt es zwischen dem normalen Gerichtsverfahren und dem späteren Zwangsvollstreckungsverfahren zu unterscheiden. Der Anspruch auf den fliegenden Gerichtsstand besteht nur für das herkömmliche Gerichtsverfahren. Auch eine andere Überlegung unterstützt diese Einschätzung: Gibt nämlich der Schuldner eine Unterlassungserklärung ab und klagt der Gläubiger eine Vertragsstrafe ein, gilt ebenfalls nicht mehr der fliegende Gerichtsstand, sondern örtlich zuständig ist das Gericht, an dem Beklagte seinen Sitz hat.
Lediglich zu überdenken ist, ob durch die notarielle Unterwerfungserklärung nicht die gesetzliche Regelung des <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __13.html _blank external-link-new-window>§ 13 Abs.1 UWG unterlaufen wird. Nach dieser Norm sind wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten grundsätzlich den Landgerichten zugeordnet.
Im Falle der notariellen Unterwerfungserklärungen sind jedoch grundsätzlich die Amtsgerichts sachlich zuständig. Man könnte hier also versucht sein, eine Verletzung des <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __13.html _blank external-link-new-window>§ 13 Abs.1 UWG anzunehmen.
Diese Problematik ist jedoch nicht neu, sondern ergibt sich so auch exakt bei einer Vertragsstrafe-Klage aus einer Unterlassungserklärung. Auch hier stellt sich die Frage, ob die Geltendmachung der Vertragsstrafe eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit ist oder nicht. Macht der Gläubiger weniger als 5.000,- EUR geltend, wäre das Amtsgericht zuständig, andernfalls das Landgericht.
In der Rechtsprechung ist diese Frage bislang nicht abschließend geklärt, hier vertreten die Gerichte bis dato unterschiedliche Standpunkte. Jedoch zeigt dies, dass die Frage der sachlichen Zuständigkeit keine Besonderheit der notariellen Unterwerfungserklärung ist, sondern auch im Falle der strafbewehrten Unterlassungserklärung auftritt. Eine Verletzung des <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __13.html _blank external-link-new-window>§ 13 Abs.1 UWG ist kaum anzunehmen.