Ein Wettbewerbsverband (hier: IDO-Verband) handelt dann rechtsmissbräuchlich, wenn er aufgrund von Wettbewerbsverstößen zwar gegen Dritte, aber nicht gegen eigene Mitglieder vorgeht (LG Heilbronn, Urt. v. 20.12.2019 - Az.: 21 O 38/19 KfH).
Der IDO-Verband hatte außergerichtlich wegen mehrere Wettbewerbsverletzungen abgemahnt. Es kam schließlich zur gerichtlichen Auseinandersetzung.
Im Rahmen dieser Klärung wandte das betroffene Unternehmen ein, dass der IDO-Verband seine eigenen Mitglieder verschone und nur gegen Dritte vorgehe. Dies bestritt der IDO-Verband und benannte eine Zeugin.
In der mündlichen Vernehmung stellte sich jedoch heraus, dass die Zeugin keine Unterlassungsverfahren gegen eigene Mitglieder näher benennen konnte:
"Auf konkrete Nachfrage hin zeigte sich die Zeugin indes nicht in der Lage, hierzu konkrete Beispiele zu benennen bzw. auch nur eine Anzahl entsprechender Fälle anzuführen oder auch nur zu den nach der vorgetragenen Stringenz in der Vorgehensweise notwendigen Aktenführungen Ausführungen zu machen, obwohl ihr als durch den Widerkläger universell benannte Zeugin entsprechende Fähigkeiten angesonnen seien müssten.“
Dies wertete das LG Heilbronn als rechtsmissbräuchlich.
Ein systematisches Aussparen eigener Mitglieder sei unzulässig. Bei Gesamtbetrachtung aller Umstände ergebe sich daraus ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Wettbewerbsverbands.