Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

LG Heilbronn: Wettbewerbsverband, der nicht gegen eigene Mitglieder vorgeht, handelt rechtsmissbräuchlich

Ein Wettbewerbsverband (hier: IDO-Verband)  handelt dann rechtsmissbräuchlich, wenn er aufgrund von Wettbewerbsverstößen zwar gegen Dritte, aber nicht gegen eigene Mitglieder vorgeht (LG Heilbronn, Urt. v. 20.12.2019 - Az.: 21 O 38/19 KfH).

Der IDO-Verband  hatte außergerichtlich wegen mehrere Wettbewerbsverletzungen abgemahnt. Es kam schließlich zur gerichtlichen Auseinandersetzung.

Im Rahmen dieser Klärung wandte das betroffene Unternehmen ein, dass der IDO-Verband  seine eigenen Mitglieder verschone und nur gegen Dritte vorgehe. Dies bestritt der IDO-Verband und benannte eine Zeugin.

In der mündlichen Vernehmung stellte sich jedoch heraus, dass die Zeugin keine Unterlassungsverfahren gegen eigene Mitglieder näher benennen konnte:

"Auf konkrete Nachfrage hin zeigte sich die Zeugin indes nicht in der Lage, hierzu konkrete Beispiele zu benennen bzw. auch nur eine Anzahl entsprechender Fälle anzuführen oder auch nur zu den nach der vorgetragenen Stringenz in der Vorgehensweise notwendigen Aktenführungen Ausführungen zu machen, obwohl ihr als durch den Widerkläger universell benannte Zeugin entsprechende Fähigkeiten angesonnen seien müssten.“

Dies wertete das LG Heilbronn als rechtsmissbräuchlich. 

Ein systematisches Aussparen eigener Mitglieder sei unzulässig. Bei Gesamtbetrachtung aller Umstände ergebe sich daraus ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Wettbewerbsverbands.

Rechts-News durch­suchen

10. April 2026
Eine angeblich kostenlose Verlängerung eines gekündigten Norton-Abos täuscht den Verbraucher, da der irreführende Eindruck erweckt wird, der Vertrag…
ganzen Text lesen
07. April 2026
Ein Hörakustiker darf keine 50-Euro-Gutscheine für Kundenwerbung anbieten, da dies Verbraucher unsachlich beeinflusst.
ganzen Text lesen
03. April 2026
Ein Mineralwasserhersteller darf gefiltertes Wasser nicht als „reinstes Wasser aus der Natur“ bewerben, weil das Verbraucher irreführt.
ganzen Text lesen
03. April 2026
Das LG Heilbronn verbietet LIDL-Werbung mit "500 Produkte günstiger", weil Kunden in den Filialen keine 500 reduzierten Artikel finden.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen