Betreibt eine Influencerin einen privaten, öffentlichen Instagram-Accounts, so geht der Nutzer von einem nicht-gewerblichen Auftritt auf. Erfolgt hier Werbung, so muss diese entsprechend gekennzeichnet werden (LG Göttingen, Urt. v. 13.11.2019 - Az.: 3 O 22/19)
Die Beklagte war eine Instagram-Influencerin. Sie betrieb eine eigene gewerbliche Webseite mit einem Online-Shop zu den Themen Ernährung, Fitness und Coaching und unterhielt auch einenInstagram-Account, auf dem sie regelmäßig themenbezogene Neuigkeiten veröffentlichte. Sie verwies dabei auch auf die eigene Webseite.
Darüber hinaus waren die Instagram-Fotos mit entsprechenden Tags versehen. Klickte man auf einen der Tags, so gelangte man auf die Online-Präsenzen der jeweiligen Hersteller der präsentierten Waren.
Das LG Göttingen stufte dies als wettbewerbswidrige Schleichwerbung ein.
Insbesondere sei nicht offensichtlich, dass es sich um Werbung handle. Denn die Beklagte betreibe ihr Profil nicht als Business-Account bei Instagram, sondern vielmehr als privates Profil. Der User erwarte hier daher Fitness-Tipps, jedoch keinen kommerziellen Auftritt.
Daher hätte die gewerblichen Angebote entsprechend gekennzeichnet werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, handle es sich um eine Wettbewerbsverletzung.