Der Vorwurf, in P2P-Tauschbörsen illegal urheberrechtlich geschütztes Material zum Download angeboten zu haben, kann mittels einer eidesstattlichen Versicherung entkräftet werden <link http: www.online-und-recht.de urteile glaubhaftmachung-mittels-eidesstattlicher-versicherung-in-p2p-filesharing-vorwurf-308-o-171-10-landgericht-hamburg-20100811.html _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Urt. v. 11.08.2010 - Az.: 308 O 171/10).
Das LG erließ eine einstweilige Verfügung wegen einer P2P-Urheberrechtsverletzung gegen die Beklagte. Diese legte mehrere eidesstattliche Versicherungen, von sich und ihren Familienangehörigen, vor, in denen behauptet wurde, dass sie zum streitigen Zeitpunkt gar nicht im Haus gewesen sei und auch ihre Kinder kein Interesse und keinen Zugriff auf den PC gehabt hätten.
Die Hamburger RIchter hoben die einstweilige Verfügung auf.
Dabei machten die Robenträger deutlich, dass die eidesstattlichen Versicherungen und die darin getätigten Ausführungen teilweise plausibel erschienen, jedoch auch einige Umstände gegen die Glaubwürdigkeit sprächen.
Dies liege daran, dass die Aussagen "fast zu perfekt" auf den Verletzungsvorwurf zugeschnitten seien. Die Familienmitglieder bescheinigten sich gegenseitig zu wissen, dass der jeweils andere zu keinem Zeitpunkt Filsharing-Software heruntergeladen und nur auf rechtmäßigen Webseiten gesurft hätten. Es fehle jedoch Vortrag dazu, woher die Familienmitglieder dies wissen könnten. Auch hätten die Familienmitglieder aufgrund der persönlichen Verhältnisse ausreichend Motive, das Handeln des anderen zu bestätigen.
Insgesamt hatten die Richter Zweifel, an der vollen Richtigkeit der Aussagen. Dies sei aber schließlich kein Grund dafür, dass die eidesstattlichen Versicherungen grundlegend falsch seien und dem Vortrag der Beklagten nicht zu folgen sei.
Die Klägerin trage die Beweislast, so dass die einstweilige Verfügung aufzuheben sei.