Auf die Standard-Widerrufsbelehrung, die Amazon an seine Kunden verschickt, kann sich ein Online-Händler, der über den Amazon Marketplace verkauft, nicht berufen <link http: www.online-und-recht.de urteile unzureichende-widerrufsbelehrung-bei-teilnahme-am-amazon-marketplace-amtsgericht-mettmann-20140806 _blank external-link-new-window>(AG Mettmann, Urt. v. 06.08.2014 - Az.: 21 C 304/13).
Der Beklagte erwarb über den Amazon Marketplace vom Verkäufer eine Tapete, gab die Ware jedoch zurück und widerruf dann den Vertrag. Dies geschah jedoch erst nach Ablauf seines gesetzlichen Widerrufsrechts.
Die fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung des Verkäufers befand sich nur auf der Webseite. Per E-Mail wurde lediglich die Amazon-Standard-Widerrufsbelehrung verschickt, in der Amazon als Rücksende-Empfänger genannt wurde.
Der Verkäufer argumentierte, die fernabsatzrechtliche Widerrufsfrist sei verstrichen. Das Dokument auf der Webseite sei ausreichend, hilfsweise gelte die Erklärung von Amazon.
Das Gericht ist dieser Ansicht nicht gefolgt, sondern hat ein Widerrufsrecht des Klägers bejaht. Da der Käufer nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei, sei das Fernabsatzrecht noch nicht erloschen.
Eine Widerrufsbelehrung, die lediglich auf der Webseite des Amazon Marketplace-Verkäufers zum Abruf bereit gehalten werde, genüge nicht den fernabsatzrechtlichen Vorschriften. Vielmehr bedürfe es einer dauerhaften Textform, z.B. durch Übersendung per E-Mail.
Die Widerrufsbelehrung, die Amazon selbst vornehme, greife nicht zugunsten des Marketplace-Verkäufers. Zum einen, weil der Amazon Marketplace-Verkäufer die Belehrung selbst vornehmen müsse. Zum anderen, weil in der Belehrung Amazon als Widerrufs-Empfänger und nicht der Verkäufer benannt werde.