Die Regelung, dass für Datenübermittlungen an das Unternehmensregister eine elektronische Registrierung notwendig ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Verfahrensweise dient einer rechtssicheren Datenübermittlung bei dem geringstmöglichen behördlichen Verwaltungsaufwand (OVG Münster, Beschl. v. 27.11.2023 - Az.: 4 B 1081/23).
Die Klägerin war ein Unternehmen und beanstandete die gesetzliche Verpflichtung, sich elektronisch anzumelden, um Informationen mit dem amtlichen Unternehmensregister austauschen zu können. Sie verlangte, dass vielmehr die postalische Übersendung einer amtlichen Kopie des Personalausweises ausreichen sollte.
Das OVG Münster hat dem Ansinnen eine klare Absage erteilt.
Der elektronische Registrierungszwang sei rechtlich nicht zu beanstanden:
"Gemessen an diesem Maßstab zeigt die Antragstellerin eine Verletzung ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsfreiheit nicht auf.
Das Erfordernis einer Registrierung mit einer elektronischen Identifikation des Nutzers (…) beruht (…) auf vernünftigen Erwägungen des Allgemeinwohls.
Insbesondere dient es der angestrebten rechtssicheren Datenübermittlung nach einheitlichen Standards ohne vermeidbaren behördlichen Verwaltungsaufwand, indem (…) ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter einzubinden ist, der die Registerbehörde von eigenem Identifikationsaufwand entlastet.
Demgegenüber ist eine übermäßige Belastung der Übermittlungspflichtigen durch die nur einmalige Registrierung nicht erkennbar, zumal ihnen hierfür verschiedene Identifizierungsverfahren zur Verfügung stehen, die den unionsrechtlich bestimmten Sicherheitsanforderungen genügen."