Geschäftsführer können private Daten (hier: Privatadresse und Unterschrift) aus dem Handelsregister löschen lassen, wenn es sich nicht um obligatorische Informationen handelt (BGH, Beschl. v. 18.02.2026 - Az.: II ZB 2/25).
Zwei Geschäftsführer waren an einer GmbH & Co. KG beteiligt. In den Anmeldungen zum Handelsregister waren ihre privaten Wohnanschriften sowie ihre handschriftlichen Unterschriften angegeben. Diese Dokumente waren online für jedermann abrufbar. Die Betroffenen wollten die Unterlagen austauschen lassen. Künftig sollten nur noch die Geschäftsanschriften erscheinen und statt der Unterschriften lediglich ein „gez.“-Vermerk mit Namensangabe. Sie begründeten dies mit Sicherheitsbedenken. Durch die freie Online-Einsicht könnten Kriminelle massenhaft Daten sammeln und Profile erstellen.
Das AG Hamburg lehnte den Antrag ab. Auch das OLG Hamburg wies die Beschwerde zurück. Es meinte, ein Austausch bringe nichts, da die Daten auch in anderen Registerunterlagen zu finden seien.
Der BGH hob diese ablehnenden Entscheidungen jedoch auf und verwies die Sache an das AG Hamburg zurück. Das Registergericht dürfe den Austausch nicht mit der bisherigen Begründung ablehnen.
Die private Anschrift und die Unterschrift seien personenbezogene Daten. Deren Speicherung und Veröffentlichung im Handelsregister stelle eine Datenverarbeitung dar. Nach der DSGVO bestehe ein Recht auf Löschung, wenn eine Einwilligung widerrufen werde. Ein solcher Widerruf liege hier vor.
Eine gesetzliche Pflicht, private Wohnanschriften und Unterschriften dauerhaft im Handelsregister zu speichern, bestehe nicht. Für die Aufgaben des Handelsregisters sei es nicht erforderlich, diese privaten Daten öffentlich zugänglich zu halten. Das Register solle über rechtlich wichtige Tatsachen informieren, nicht über private Details.
Dass die Daten möglicherweise auch in anderen Registervorgängen enthalten seien, nehme den Betroffenen nicht das Recht, zumindest einzelne Dokumente bereinigen zu lassen.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erlaube es, selbst zu entscheiden, wo Daten gelöscht werden sollen.
Ein allgemeiner Grundsatz, einmal eingereichte Dokumente unverändert für immer öffentlich bereitzuhalten, existiere nicht. Überobligatorische, also nicht gesetzlich vorgeschriebene Daten dürften daher entfernt werden. Die ursprünglichen Dokumente blieben intern in der Registerakte erhalten, sodass keine Beweisprobleme entstünden:
“Es gibt keine allgemeine registerrechtliche Grundlage dafür, in Anmeldungen zum Handelsregister enthaltene personenbezogene Daten, die nicht in das Handelsregister einzutragen sind (sog. überobligatorische Daten), nach Widerruf der Einwilligung des Anmeldenden dauerhaft im Registerordner des Handelsregisters zu speichern.”