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Kategorie: Presserecht

VG Potsdam: KI-Werbespot der AfD zu Recht von Medienanstalt verboten

Das VG Potsdam bestätigt das Verbot eines KI-erzeugten AfD-Wahlwerbespots, da dieser rassistische Stereotypen bedient und den Jugendschutz verletzt.

Die für das Medienrecht zuständige 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam hat mit Beschluss vom 13. Februar 2025 einen Eilantrag der Alternative für Deutschland, Landesverband Brandenburg (AfD Brandenburg), gegen eine Verfügung der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (Medienanstalt) abgelehnt.

Die Medienanstalt hatte mit sofort vollziehbarer Verfügung vom 15. Januar 2025 festgestellt, dass ein zur Landtagswahl in Brandenburg am 22. September 2024 mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellter Wahlwerbespot der AfD Brandenburg mit dem Titel „Wochenmarkt oder Drogenmarkt (…)“, der in den sozialen Medien verbreitet wurde, gegen den Jugendschutzmedien-Staatsvertrag verstoße und der AfD Brandenburg unter Androhung eines Zwangsgeldes verboten, diesen Spot zu verbreiten oder zugänglich zu machen, ohne dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren diesen üblicherweise nicht wahrnehmen. 

Durch den Spot würden Vorurteile geschürt, Vorverurteilungen gefördert und Menschen mit dunkler Hautfarbe stigmatisiert. Dies sei geeignet, bei Kindern und Jugendlichen ein Grundmisstrauen zu etablieren oder zu verstärken.

Gegen diese Verfügung hat die AfD Brandenburg am 24. Januar 2025 vor dem Verwaltungsgericht Potsdam Klage erhoben und den vorliegenden Eilantrag gestellt, der erfolglos blieb. 

Nach Auffassung der entscheidenden Kammer überwiege vorliegend das öffentliche Vollziehungsinteresse. 

Dabei sei im Rahmen der Interessenabwägung zum einen zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in Konstellation der vorliegenden Art grundsätzlich dem Interesse an der sofortigen Vollziehung erlassener Verfügungen den Vorrang eingeräumt habe, so dass Widerspruch und Anfechtungsklage in der Regel keine aufschiebende Wirkung entfalten würden. 

Zum anderen habe die Kammer auf Grundlage der sachverständigen Bewertung der Kommission für den Jugendmedienschutz (KJM) keine durchgreifenden Zweifel, dass der betroffene Wahlwerbespot geeignet sei, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu beeinträchtigen. 

Die Kammer habe keine Anhaltspunkte, an der sachverständigen Einschätzung der KJM, dass das Video offensichtlich rassistische Stereotypen bediene, in dem es Menschen mit dunklerer Haut- und Haarfarbe als bedrohlich darstelle und Menschen mit hellerer Haut- und Haarfarbe zu diesen als bedrohend dargestellten Menschen in Kontrast setze, zu zweifeln. 

Unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit und des Parteienprivilegs sowie des Umstandes, dass der Spot für die Landtagswahl 2024 bestimmt gewesen sei, sei die von der Medienanstalt getroffene Entscheidung zu Gunsten des Jugendschutzes und zu Lasten der AfD Brandenburg nicht unverhältnismäßig und ein besonderes Aussetzungsinteresse für die AfD Brandenburg daher nicht gegeben.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.

Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 13. Februar 2025 – VG 11 L 74/25

Quelle: Pressemitteilung des VG Potsdam v. 13.02.2025

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