Eine Markenverletzung liegt nicht bereits dann vor, wenn ein identischer Begriff (hier: Nudeln) bereits für einen anderen Warenbereich (hier: Speiseöle und Sppen) verwendet wird, da die Produkte üblicherweise auf Sicht gekauft wird und die Verwechslungsgefahr somit gering ist (OLG Frankfurt, Urt. v. 06.02.2025 - Az.. 6 U 277/21).
Ein griechischer Teigwarenhersteller vertrieb seine Nudeln in Deutschland unter dem Namen “TERRA GRECA”.
Ein anderes Unternehmen hatte bereits eine gleichnamige Marke für andere Lebensmittel (Speiseöle/-fette und Suppen/Brühen, nicht aber für Teigwaren) eintragen lassen. Diese Firma mahnte einen Kunden des Teigwarenherstellers ab und warf ihm vor, sein Markenrecht zu verletzen.
Dagegen ging der Nudel-Produzent gerichtlich vor. Und bekam vor dem OLG Frankfurt a.M. Recht.
Eine Markenverletzung liege nicht vor, befand das Gericht.
Zwar seien die Begriffe identisch, es bestehe aber keine Verwechslungsgefahr.
Die Waren auf der einen Seite (Nudeln) und auf der anderen Seite (Öle und Suppen) seien hinreichend unterschiedlich.
Außerdem würden Nudeln in der Regel “auf Sicht” gekauft. Die Kunden würden die Verpackung direkt im Geschäft sehen, was die Wahrscheinlichkeit einer Verwechslung verringere.
Die grafischen Unterschiede in Farbe, Design und Bildgestaltung der Marken seien deutlich. Zudem werde "TERRA GREC" von den Verbrauchern häufig als beschreibender Hinweis auf die griechische Herkunft und nicht als spezifische Marke verstanden. Die Beklagte könne daher kein ausschließliches Recht an dieser Bezeichnung beanspruchen:
"Zwischen Nudeln einerseits und (zumindest) einer der Warenarten, für die die Beklagtenmarke Schutz genießt, besteht kein Ergänzungsbedarf im Rechtssinne, der zur Annahme einer höheren als nur geringen Warenähnlichkeit führte.
Zwar können Nudeln bzw. Penne und die von der Beklagtenmarke geschützten Waren in Mahlzeiten und Gerichten miteinander kombiniert werden. So findet etwa Speiseöl (z.B. Olivenöl) in Pasta-Rezepten Verwendung (u.a. in Pasta „aglio e olio“ mit Öl und Knoblauch), auch können Nudeln (nicht zuletzt Penne) in einer Minestrone verwendet werden oder eine Brühe die Basis für eine Nudelsoße bilden.
Theoretisch lässt sich eine Vielzahl von Lebensmitteln in Gerichten kombinieren, ohne dass sie dadurch jeweils als ähnlich anzusehen wären (z.B. Fisch und Kräuter und/oder Zitronen). Kauft ein Verbraucher Hartweizenpasta, entsteht dadurch kein „Ergänzungsbedarf“ für Speiseöl- oder fett, Suppen oder Brühe und umgekehrt (…).
Selbst wenn Teigwaren und Speiseöl oder -fett jeweils Grundnahrungsmittel sein sollten, besteht zwischen ihnen nicht notwendig ein direkter Zusammenhang.
Daher ist nicht davon auszugehen, dass aus Verbrauchersicht ein Hersteller von Nudeln regelmäßig auch einen bestehenden Bedarf an anderen Lebensmitteln, wie den durch die Beklagtenmarke geschützten, befriedigt. Nur, weil es spezielle Suppennudeln gibt (…), nimmt der Verkehr nicht etwa an, deren Hersteller stelle auch Suppen her."