Das Wort "COVIDIOT" kann nichts als Marke registriert werden, da der Begriff gegen die guten Sitten verstößt (EUIPO, Beschl. v. 16.05.2024 - Az.: R0260/2021-G).
Der Kläger wollte eine Wort-Bild-Marke mit dem Textbestandteil
"COVIDIOT"
für unterschiedliche Bereiche (u.a. Spielsoftware, mobile Apps, Brettspiele und Spielwaren) eintragen lassen.
1. Verstoß gegen die guten Sitten:
Das Europäische Markenamt entschied, dass dies nicht möglich sei, weil das Wort gegen die guten Verstoße und daher eintragungsfähig sei.
Der Begriff "COVIDIOT" kombiniere "Covid" und "Idiot" und sei beleidigend, da er Menschen, die Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung kritisch gegenüberstehen, diskreditiert.
"Die Große Kammer ist der Auffassung, dass der wichtigste Vorwurf ist, dass die angemeldete Marke die Pandemie verharmlost.
Die angemeldete Marke verlacht in einem kommerziellen Kontext eine der tödlichsten und zerstörerischsten Pandemien und trivialisiert damit eine allgemein bekannte Tragödie.
Wie der Anmelder in der Beschwerdebegründung zugibt, hat er eine Marke angemeldet, die Teil einer erhitzten Debatte ist.
Wie bereits erwähnt, hatte COVID-19 weltweit verheerende Auswirkungen. Dies bedeutet nicht, dass „COVID“ oder „CORONA“ nicht Teil von Marken sein können, sofern diese nicht gegen die guten Sitten verstoßen, beispielsweise durch Trivialisierung oder Brüskierung, oder gegen andere absolute Eintragungshindernisse verstoßen."
2. Keine Unterscheidungskraft:
Dem angemeldeten Begriffe fehle es weiterhin an einer ausreichenden Unterscheidungskraft
Das Wort werde als eine Art Modebezeichnung für ein zeitlich beschränktes Phänomen wahrgenommen, ohne eine ausreichende Konkretisierung:
"Die maßgeblichen Verbraucher werden die Bedeutung des Wortes „covidiot“ ausschließlich als Begriff, der mit einem historischen, sozialen und politischen Ereignis zusammenfällt, erkennen. Sie werden die Marke nur als Hinweis auf das betreffende Ereignis und, bei Lernspielen, auf die Thematik dieses Spiels wahrnehmen.
Diese Wahrnehmung schließt jede Möglichkeit aus, die Marke als Hinweis auf eine bestimmte gewerbliche oder kommerzielle Herkunft der Waren zu verstehen (20/10/2021, R 547/2021-2, Bring Corona nicht zur Oma)."