Die Wortfolge "geimpft, gechipt, entwurmt" (hier: Aufdruck auf einem T-Shirt) ist nicht urheberrechtlich schutzfähig, da es an der erforderlichen Schöpfungshöhe fehlt (LG Köln, Urt. v. 26.01.2023 - Az.: 14 O 24/22).
Die Parteien stritten um die Zulässigkeit eines Aufdrucks auf einem T-Shirt.
Die Klägerin bot das Produkt mit dem Aufdruck "geimpft, gechipt, entwurmt" an.
Der Beklagte war Bühnenkünstler und Comedian und machte urheberrechtliche Ansprüche an dem Text geltend. Außergerichtlich mahnte er die Beklagte ab. Daraufhin erhob die Abgemahnte negative Feststellungsklage.
Das LG Köln gab der Klägerin Recht und verneinte eine Urheberrechtsverletzung.
Es fehle an der erforderlichen Schöpfungshöhe, so die Richter:
"Die Beklagten berühmen sich der „Urheberschaft“ an „Text und Grafik“, ohne überhaupt näher zu erläutern, woraus sich eine mutmaßliche Werksqualität der Begriffe ergeben soll und wie sich der kreative Schaffensprozess gestaltet haben soll.
In Betracht kommt das Vorliegen eines Sprachwerkes im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. (...)
Soweit die Beklagten ausführen, aus dem Gesamtzusammenhang werde jedoch deutlich, dass die Besonderheiten der Corona-Pandemie und die damit einhergehenden Anforderungen auf humorvolle Art aufbereitet werden sollten, und dies werde durch die Aufmachung in Form einer Checkliste verdeutlicht, ist dies nicht ausreichend."
Und weiter:
"Die streitgegenständliche Begriffsauflistung erschöpft sich in der Verwendung allgemeingebräuchlicher Begriffe aus dem Haustier- und Veterinärbereich in einer ebenfalls allgemeingebräuchlichen Auflistung in Kästchenform zum Ankreuzen.
Die einzige Originalität liegt darin, dass diese generell Tieren zugeschriebenen Attribute, die angeben, dass das betreffende Tier eben geimpft, gechipt, entwurmt. ist, wohl im Kontext der Corona-Pandemie als T-Shirt-Aufschrift auf den jeweiligen – menschlichen – Träger des T-Shirts bezogen werden.
Dies mag eine einigermaßen humorvolle und witzige Idee für eine T-Shirt-Aufschrift sein und möglicherweise waren die Beklagten tatsächlich die ersten, die auf diese Vermarktungsidee kamen.
Dies allein reicht indes nicht zur Annahme einer persönlichen geistigen Schöpfung.
Die dem Transfer der Begrifflichkeit vom Tier auf den Menschen innewohnende Doppeldeutigkeit allein ist hierfür nicht ausreichend, selbst wenn man das Maß für die sogenannte »kleine Münze« des Urheberrechts sehr niedrig ansetzt. Dieser Begriff hat nämlich nicht die Aufgabe, jede Abgrenzung überflüssig zu machen (...).
Die Auflistung der drei Begriffe in Listenform mit davorgesetzten Checkboxen mit Haken versehen und mit einer Jahreszahl ist in ihrer Belanglosigkeit eher vergleichbar mit den ebenfalls schutzlos gebliebenen Zeilen »Samba (Lachen) – hai que – Samba de Janeiro« (vgl. OLG Hamburg, ZUM 1998, 1041) oder »Wir fahr’n, fahr’n, fahr’n auf der Autobahn« (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 1978, 640), denn mit geschützten Äußerungen wie »Vom Ernst des Lebens halb verschont ist der schon, der in München wohnt« (vgl. OLG München, ZUM 2009, 970) oder »Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut« (vgl. LG München I, ZUM 2011, 944 – Karl-Valentin-Zitat)."