Ein Finanzberater, der als Handelsvertreter in einem Finanzdienstleistungsunternehmen tätig ist, hat eine Konkurrenztätigkeit bis zur Beendigung seines Vertrags zu unterlassen. Eine solche Konkurrenztätigkeit kann bereits darin liegen, dass er ein Profil bei Xing anlegt und Kontakte sucht <link http: www.online-und-recht.de urteile konkurrenztaetigkeit-eines-handelsvertreters-vor-vertragsende-unzulaessig-9-o-983-11-landgericht-kassel-20110824.html _blank external-link-new-window>(LG Kassel, Urt. v. 24.08.2011 - Az.: 9 O 983/11).
Der verklagte Finanzberater war für die Klägerin tätig. Als der Klägerin noch vor Vertragsende bekannt wurde, dass der Beklagte in einem Xing-Profil eingetragen war und in diesem als freier Makler interessante und anspruchsvolle Kontakte suchte, nahm sie den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.
Das Gericht gab dem Unternehmen Recht.
Der Beklagte schulde ein Unterlassen der Konkurrenztätigkeit. Dieser Pflicht sei er nicht nachgekommen. Im Gegenteil, der Interneteintrag bei Xing beweise, dass sich der Beklagte in den einschlägigen Kreisen bekannt mache und geschäftlich tätig werden wolle.