Die Personensuchmaschine Yasni darf fremde, urheberrechtlich geschützte Werke (hier. Fotos) im Rahmen seiner Suchergebnisse anzeigen <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile keine-urheberrechtsverletzung-durch-personensuchmaschine-yasni-310-o-201-10-landgericht-hamburg-20110412.html _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Urt. v. 12.04.2011 - Az.: 310 O 201/10).
Geklagt hatte der Rechteinhaber an mehreren Fotos, der nicht hinnehmen wollte, dass die Bilder bei den Suchtreffern der Personensuchmaschine Yasni angezeigt wurden.
Die Hamburger Richter erteilten diesem Ansinnen eine Abfuhr und wiesen die Klage ab.
Die Grundsätze, die der BGH in der "Thumbnail"-Entscheidung <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile google-thumbnails-keine-rechtswidrige-urheberrechtsverletzung-i-zr-69-08-bundesgerichtshof--20100429.html _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 29.04.2010 - Az.: I ZR 69/08) zur Google-Bildersuche gemacht habe, seien 1:1 auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Ein Webseiten-Betreiber, der urheberrechtlich geschützte Inhalte ins Internet stellt und dabei keine technischen Vorkehrungen zur Einschränkung trifft, erteilt Dritten dadurch eine generelle Einwilligung, die Inhalte auf übliche Art und Weise online zu nutzen.
Eine solche übliche Nutzung liege in der Anzeige durch die Personensuchmaschine Yasni. Yasni dürfe daher fremde urheberrechtlich geschützte Bilder und Texte bei ihren Suchergebnissen anzeigen.
Zur Bedeutung und Reichtweite der "Thumbnail"-Entscheidung des BGH für den SEO-Bereiche siehe auch unseren Law-Podcast-Zweiteiler: <link http: www.law-podcasting.de die-google-thumbnail-entscheidung-des-bgh-bedeutung-und-reichweite-fuer-den-seo-bereich-teil-1 _blank external-link-new-window>Teil 1 und <link http: www.law-podcasting.de die-google-thumbnail-entscheidung-des-bgh-bedeutung-und-reichweite-fuer-den-seo-bereich-teil-2 _blank external-link-new-window>Teil 2. Siehe dazu auch den Artikel von RA Dr. Bahr in der <link news neuer-aufsatz-von-ra-dr-bahr-die-google-thumbnail-entscheidung-bedeutung-fuer-den-seo-bereich.html _blank external-link-new-window>Webseite-Boosting (7-8/2010, S.85-87).
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Da ist sie nun, die erste Folgeentscheidung nach dem Grundlagen-Urteil des BGH zur Google-Bildersuche.
Die Hamburger Richter interpretieren die Entscheidung dahingehend, dass die höchstrichterlichen Ausführungen nicht nur für suchmaschinen-optimierte Seiten gelten, sondern für alle Webseiten ganz allgemein.
Im BGH-Verfahren hatte die Klägerin ihre Inhalte bewusst SEO-optimiert. Die Karlsruher Richter hatten ihr daraufhin vorgeworfen, dass sie in einem solchen Fall nicht später die Löschung verlangen könne.
Diese Prinzipien weitet das LG Hamburg nun auf alle Webseiten insgesamt aus. Derjenige, der Inhalte ins Netz stelle, erteile - bewusst oder unbewusst - objektiv eine Einwilligung, dass Dritte diese Werke auf übliche Art und Weise online nutzen dürften.