Das OLG Hamburg <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile internet-personen-suchmaschine-yasni-de-haftet-fuer-rechtsverletzungen-dritter-erst-ab-kenntnis-7-w-119-09-oberlandesgericht-hamburg-20091023.html _blank external-link-new-window>(Beschl .v. 23.10.2009 - Az.: 7 W 119/09) hat entschieden, dass die Personen-Suchmaschine "Yasni.de" keine vorbeugende Prüfungspflicht trifft, die eigenen Suchergebnisse auf rechtswidrige Verstöße zu überprüfen.
In den Suchtreffern der Beklagten, der Online-Personen-Suchmaschine "Yasni.de", fanden sich Links zu der rechtswidrigen Seite eines Dritten, die den Mord am Schauspieler Walter Sedlmayr zum Gegenstand hatte. Nachdem "Yasni.de" daraufhin abgemahnt worden ist, entfernte die Beklagte die Links. In der Folgezeit waren dennoch einige Suchergebnisse zu Walter Sedlmayr abrufbar.
Die Klägerin sah darin eine erneute Rechtsverletzung und begehrte Unterlassung.
Zu Unrecht wie die Hamburger Richter bestätigten. Eine Haftung des Dienstebetreibers komme nicht in Betracht.
Es sei nicht ersichtlich, dass die Personen-Suchmaschine ihre Prüfungspflichten verletzt habe. Denn sofort nach Kenntnis habe "Yasni.de" reagiert und die rechtsverletzenden Beiträge und Links entfernt. Damit sei sie in ausreichender Weise ihren Verpflichtungen nachgekommen.
Den Betreiber einer Personen-Suchmaschine treffe lediglich eine Verpflichtung dahingehend, dass auf eine konkrete Abmahnung hin für Abhilfe zu sorgen sei. Die Beklagte sei jedoch nicht verpflichtet, alle Suchergebnis-Positionen nach möglichen Rechtsverletzungen zu durchsuchen. Es bestehe vor allem kein vorbeugende Prüfungspflicht.
Ähnlich bereits das LG Hamburg <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile keine-mitstoerer-haftung-des-personensuchmaschinen-betreibers-bei-fremden-rechtsverletzungen-325-o-190-09-landgericht-hamburg-20091007.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 07.10.2009 - Az.: 325 O 190/09), das eine Vorabprüfungspflicht einer Personen-Suchmaschine ebenfalls ablehnt.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die aktuelle Entscheidung des OLG Hamburg ist jedoch auch noch aus einem weiteren Grunde interessant. Denn am Ende ihrer Ausführungen merken die Richter kurz und lapidar an:
"Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 4 BDSG, da die Antragsgegnerin lediglich die Fundstellen bereits in anderen Beiträgen im Internet vorhandener persönlicher Daten aufzeigt und nicht Daten selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt (§ 1 Abs.2 Nr.3 BDSG)."
Diese Äußerung ist eine der ersten gerichtlichen Anmerkungen zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von Personen-Suchmaschinen.
Und sie ist noch nicht einmal im Ansatz erklärbar. Denn sowohl "Yasni.de" als auch andere Personen-Suchmaschinen "verwenden" eine Vielzahl von personenbezogenen Daten wie Name, Adresse, E-Mail usw. Unter welche der juristischen Handlungen ("erheben", "verarbeiten" oder "nutzen") die Handlung fällt, darüber lässt sich streiten. Leider begründet das OLG Hamburg seine apodiktische Aussage nicht, sondern lässt sie einfach im luftleeren Raum stehen.
Das BDSG ist entgegen dem OLG Hamburg anwendbar. Die datenschutzrechtliche Problematik findet sich vielmehr auf der Ebene der Interessensgüterabwägung nach <link http: www.gesetze-im-internet.de bdsg_1990 __29.html _blank external-link-new-window>§ 29 Abs.1 Nr.2 BDSG wieder. Denn die Daten, die "Yasni.de" & Co. benutzen, sind grundsätzlich frei zugänglich und somit grundsätzlich unbeschränkt nutzbar. Kritiker argumentieren nun, dass durch die Konzentrationen der einzelnen Daten an einem gemeinsam Ort, den die Personen-Suchmaschinen verursachen würden, eine gänzlich neue Daten-"Qualität" entstehe. Frei nach dem Motto: 2+2 ist nicht 4, sondern 5. Dadurch würde stärker in die geschützten Interessen des Einzelnen eingegriffen, so dass Personen-Suchmaschinen datenschutzrechtswidrig seien.
Diese Ansicht ist aber wenig überzeugend, denn das Sammeln und Konzentrieren von allgemein zugänglichen Daten ist kein neues Phänomen der Personen-Suchmaschinen, sondern gibt es so bereits seit Jahrzehnten im Offline-Bereich. Dort wurde und wird die Diskussion so gut wie kaum geführt und schon gar nicht beanstandet. Warum der Streit bzgl. der Personen-Suchmaschinen in der letzten Zeit gleichwohl immer stärker zunimmt, mag daher jeder für sich selbst beantworten.