Zahlreiche Voreinstellungen bei Facebook verstoßen gegen geltendes deutsches Datenschutzrecht und sind somit rechtswidrig <link https: www.vzbv.de sites default files downloads facebook_lg_berlin.pdf _blank external-link-new-window>(LG Berlin, Urt. v.16.01.2018 - Az.: 16 O 341/15).
Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen, beanstandete bei Facebook zahlreiche Regelungen als rechtswidrig, u.a. die Voreinstellungen zur Übermittlung bestimmter Daten in die USA und die Pflicht, nur ihre echten Namen und Daten auf dem Portal zu verwenden.
Die Klage war nur teilweise erfolgreich.
Ein Großteil der Voreinstellungen erklärte das LG Berlin als datenschutzwidrig, da es hierfür an der erforderlichen Einwilligung des Users fehle.
Auch die Bestimmungen zur Klarnamenpflicht seien, so die Richter, verboten. Denn die Art und Weise der Ausgestaltung sei irreführend. Die Verpflichtung, lediglich wahre Userdaten anzugeben, sei datenschutzrechtlich als Einwilligung zu interpretieren. Das Gesetz sehe jedoch ausdrücklich vor, dass der Grundsatz eine anonyme Nutzung sei <link https: www.gesetze-im-internet.de tmg __13.html _blank external-link-new-window>(§ 13 Abs.6 TMG). Dadurch, dass Facebook den Eindruck erwecke, dass die Pflicht zum Klarnamen alternativlos sei, kläre das Unternehmen nicht ausreichend über Art und Umfang der Einwilligung auf.
Die Werbeaussage "Facebook ist und bleibt kostenlos" hingegen stuften die Robenträger als nicht zu beanstanden ein. Der Begriff der Kosten sei zwar weit auszulegen, erfordere in jedem Fall aber eine gewisse Vermögensbeeinträchtigung. Eine irgendwie geartete Belastung oder Beeinträchtigung hingegen reichten nicht aus.
Die Herausgabe seiner Daten schränke den Verbraucher lediglich in seinen immateriellen Interessen, bedeute für ihn jedoch keinen unmittelbaren Vermögensverlust, sodass die Bezeichnung "kostenlos" im vorliegenden Fall verwendet werden dürfe.