Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Wirtschaftsrecht

FG Köln: Zahlungen iHv. 1,3 Mio. EUR sind kein steuerfreies Trinkgeld

Eine Zahlung von 1,3 Millionen Euro an den Mitarbeiter einer Firma sind grundsätzlich kein steuerfreies Trinkgeld, da dies deutlich den angemessenen Rahmen eines Trinkgeldes überschreitet.

 

Zahlungen in Höhe von 50.000 Euro bzw. rund 1,3 Mio. Euro sind regelmäßig keine steuerfreien Trinkgelder. Dies hat der 9. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinen heute veröffentlichten Urteilen vom 14.12.2022 entschieden (Aktenzeichen 9 K 2507/20 und 9 K 2814/20).

Ein an einer GmbH beteiligtes Unternehmen zahlte den beiden Prokuristen der GmbH Beträge von 50.000 Euro bzw. rund 1,3 Mio. Euro und bezeichnete die Zahlungen als "Trinkgelder". Die Prokuristen machten im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen geltend, dass die Zahlungen als Trinkgelder nach § 3 Nr. 51 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei seien. 

Die Beträge seien ihnen im Zusammenhang mit Beteiligungsveräußerungen von einem Dritten freiwillig und ohne einen Rechtsanspruch zusätzlich zu dem von der GmbH als Arbeitgeberin gezahlten Arbeitslohn gewährt worden.

Das Finanzamt behandelte die Beträge als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Freiwillige Sonderzahlungen konzernverbundener Unternehmen seien keine steuerfreien Trinkgelder. Auch wenn die für das Streitjahr geltende Fassung des Einkommensteuergesetzes keine betragsmäßige Begrenzung mehr enthalte, sei die Höhe der Zahlungen zu berücksichtigen. 

Der Trinkgeldbegriff werde durch den Trinkgeldempfänger geprägt. Trinkgelder würden traditionell insbesondere Kellnern, unselbstständigen Boten, Friseuren, Fußpflegern, Gepäckträgern und Taxifahrern gewährt. Es handele sich regelmäßig um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in eher niedriger entlohnten Berufen, die solche Zusatzleistungen regelmäßig nur als geringe Beträge erhielten. Geldgeschenke von hohem Wert oder die einem Arbeitsentgelt entsprächen seien dagegen kein Trinkgeld.

Hiergegen richteten sich die von den Prokuristen erhobenen Klagen.

Die Klagen hatten keinen Erfolg. Die Richter des 9. Senats folgten der Ansicht des Finanzamts. Die Zahlungen seien schon aufgrund ihrer Höhe, aber auch mit Blick auf die Gesamtumstände keine steuerfreien Trinkgelder. Auch wenn der Gesetzgeber im Jahr 2002 die damals noch enthaltene Freibetragsgrenze in Höhe von 1.224 Euro abgeschafft habe, habe er nicht beabsichtigt, dem Begriff des Trinkgelds keinerlei betragsmäßige Begrenzung mehr zuzuschreiben. 

Die Zahlungen in Höhe von 50.000 Euro bzw. rund 1,3 Mio. Euro überstiegen jedenfalls deutlich den Rahmen dessen, was nach dem allgemeinen Begriffsverständnis als Trinkgeld verstanden werden könne.

Die Entscheidungen sind rechtskräftig.

9 K 2507/20 und 9 K 2814/20

Quelle: Pressemitteilung des FG Köln v. 27.11.2023

 

Rechts-News durch­suchen

15. November 2024
Bei Dauerschuldverhältnissen mit nur einer einmaligen Zahlungsverpflichtung besteht keine Pflicht für einen Online-Kündigungsbutton.
ganzen Text lesen
31. Oktober 2024
Online-Marktplätze haften für Urheberrechtsverstöße ähnlich wie Video- und Sharehosting-Plattformen und müssen bei Kenntnis präventiv gegen weitere…
ganzen Text lesen
22. Oktober 2024
Die Werbung für Mietwagen-Abholungen "am Terminal" ist irreführend, wenn tatsächlich ein Shuttlebus genutzt werden muss, um den Standort zu erreichen.
ganzen Text lesen
19. September 2024
Qualcomm muss eine Geldbuße von ca. 238,7 Millionen Euro wegen Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung zahlen.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen